Die Finanzverwaltung hat das Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2015 bekannt gemacht. Arbeitgeber sollten jetzt prüfen, ob künftige Aufzeichnungen im Lohnkonto angepasst werden müssen.

Arbeitgeber sind verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen zu übermitteln. Die Verwaltung hat kürzlich die Muster für 2015 bekannt gemacht. Um geänderten Bescheinigungspflichten nachkommen zu können, sollten Arbeitgeber frühzeitig ihre Aufzeichnungen im Lohnkonto anpassen.

Verfahren und Datenübermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen

Angaben der Lohnsteuerbescheinigung 2015 weitgehend unverändert

Die zu bescheinigenden Daten bleiben im nächsten Jahr in weiten Teilen unverändert. Für die vollständige Anleitung zur Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen ab 2015 klicken Sie hier. Für die vollständige Anleitung zur Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen ab 2015 klicken Sie hier. Hinzuweisen ist insbesondere auf folgende Neuerungen:

Kennbuchstabe F

Der Großbuchstabe F ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgt – sowie neuerdings auch bei Sammelbeförderung für Fahrten zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt oder weiträumigen Arbeitsgebiet.

Hintergrund ist die Reisekostenreform, nach der für solche Strecken der Sammelbeförderung grundsätzlich die Entfernungspauschale zum Ansatz kommt. Bei steuerfreier Sammelbeförderung entfällt der Werbungkostenansatz beim Arbeitnehmer.

Berufsständische Versorgung

Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und der Arbeitgeberzuschuss an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 8. Juli 2014 zu Beiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen), ist getrennt unter Nummer 22 a) und b) des Ausdrucks auszuweisen, der entsprechende Arbeitnehmeranteil unter Nummer 23 a) und b).

In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar an eine berufsständische Versorgungseinrichtung abführt (sog. Firmenzahler), ist der Arbeitgeberzuschuss unter Nummer 22 b) und der Arbeitnehmeranteil unter Nummer 23 b) zu bescheinigen.

Führt der Arbeitnehmer den gesamten Beitrag selbst an die berufsständische Versorgungseinrichtung ab (sog. Selbstzahler) und zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hierfür einen zweckgebundenen Zuschuss, ist unter Nummer 22 b) der Zuschuss zu bescheinigen. Eine Eintragung unter Nummer 23 b) ist in diesen Fällen nicht vorzunehmen.

Vgl. BMF, Schreiben v. 15.9.2014 zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2015, IV C 5 – S 2378/14/10001.

Praxishinweis

Für den Jahresabschluss 2014 und die Übermittlung bis zum 28. Februar 2015 sind aber zunächst die Bescheinigungen nach dem Muster für 2014 zu verwenden. Vgl. hierzu das BMF-Schreiben v 28.8.2013 zu den Lohnsteuerbescheinigungen ab 2014, IV C 5 – S 2378/13/10002.

Wichtig sind dabei insbesondere die Regelungen zu den Spesen und Mahlzeiten, die 2015 unverändert weiter gelten:

  • Spesen: Unter Nummer 20 des Ausdrucks sind grundsätzlich die steuerfrei gezahlten Vergütungen für Verpflegung bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen. Es gilt aber weiterhin die Kulanzregelung, dass eine Bescheinigung dieser Beträge nicht zwingend erforderlich ist wenn das Betriebsstättenfinanzamt für steuerfreie Vergütung für Verpflegung eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat.
  • Kennbuchstabe M: Ab 2014 muss der Großbuchstabe M im Lohnkonto aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit eine mit dem Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Wichtige Übergangsregelung: Die Verwaltung verweist auf das BMF-Schreiben v. 30.9.2013 zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts. Danach gilt für obige Fälle mit getrennter Lohn- und Reisekostenabrechnung eine Übergangsregelung: Sofern das Betriebsstättenfinanzamt für die Spesen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist bis max. 2015 eine Bescheinigung des Großbuchstaben M nicht zwingend erforderlich.