Achtung neue BFH Rechtsprechung mit existenziellen Auswirkungen.

Nach neuem Recht sind grundsätzlich sämtliche Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall nachrangig, auch wenn keine Rangrücktrittsvereinbarung besteht. Falls ein sogenannter „qualifizierter Rangrücktritt“ vereinbart wurde, soll bzw. wird eine gewinnerhöhende Auflösung des Darlehens erfolgen.

Qualifiziert bedeutet: Tilgung darf nur aus zukünftigen Gewinnen oder Liquidationsübrschüssen erfolgen

Aufgrund der enormen wirtschaftlichen Folgen, ist es notwendig, dass alle Gesellschafter die davon betroffen sind, ihre Darlehensvereinbarungen überprüfen und ggf. ändern.

Bitte überprüfen Sie dringend mit Ihrem Steuerberater die Darlehensverträge. Ansonsten drohen hohe Nachzahlungen durch evntuelle Betriebsprüfungen oder Nachfragen durch das Finanzamt.