Insolvenzverschleppung-Geschäftsführerhaftung

Für GmbH Geschäftsführer wird es immer enger, wenn die Kapitalgesellschaft in Schieflage gerät. Der BGH hat in einem neuen Urteil noch einmal auf die Pflichten des Geschäftsführers hingewiesen. (BGH 27.03.2012, II ZR 171/10). Verschärfte Geschäftsführerhaftung! Das bedeutet: Ein Geschäftsführer, der über nicht ausreichende Kenntnisse verfügt, ob er einen Insolvenzantrag stellen muss, hat sich unverzüglich von einer fachkundigen Stelle beraten zu lassen (in der Regel der Steuerberater). Es genügt nicht mehr nur die Auftragserteilung sondern auch das Prüfungsergebnis muss unverzüglich vorgelegt werden. Ansonsten droht die persönliche Haftung des Geschäfsführeres. Hier noch einmal kurz die Checkliste zur Prüfung des Insolvenzantrags: - Zahlungsunfähigkeit - Drohende Zahlungsunfähigkeit - Überschuldung - Schutzschirmverfahren Weitere Informationen erhalten Sie von uns bzw. Ihrem Steuerberater.