Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen kein Arbeitslohn Dritter

Aktuelles Urteil für die Versicherungsbranche Mit Urteil vom 10. April 2014 VI R 62/11 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt werden. Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer der Klägerin Produkte zweier Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Bezüglich der streitgegenständlichen Rabatte bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen der Klägerin und den Versicherungsunternehmen. Die gewährten Rabatte des einen Versicherungsunternehmens standen sämtlichen Innen- und Außendienstmitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen; außer an die Zugehörigkeit zur Versicherungsbranche waren sie an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Die von dem anderen Versicherungsunternehmen gewährten Rabatte wurden nicht nur aktiven Mitarbeitern und Pensionären des Versicherungsunternehmens, sondern auch Beschäftigten anderer Unternehmen gewährt; einzige Voraussetzung war insoweit die Betriebszugehörigkeit zu einem dieser Unternehmen. Die Klägerin unterwarf die gewährten Rabatte nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich bei den gewährten Rabatten um Lohnzahlungen durch Dritte und nahm die Klägerin in Haftung. Das Finanzgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen. Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz nun aufgehoben und entschieden, dass die den Arbeitnehmern der Klägerin von Dritten eingeräumten Rabatte keinen Arbeitslohn begründen, da sie nicht nur diesen, sondern auch Arbeitnehmern nicht verbundener Unternehmen gewährt worden seien. Begründung: Mit der Entscheidung knüpft der VI. Senat des BFH an seine bisherige Rechtsprechung zur Rabattgewährung an. Danach begründen Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur [...]

Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen kein Arbeitslohn Dritter2014-07-21T16:59:42+02:00

Schuldzinsenabzug bei Immobilien

Sind Schuldzinsen noch abzugsfähig, wenn eine vermietete Immobilie verkauft wird? Mit dieser Frage haben sich Gerichte und Finanzverwaltung auch in jüngster Zeit immer wieder beschäftigt. Grundsätzlich waren Schuldzinsen nach dem Verkauf einer Immobilie nicht abzugsfähig. Dies führte natürlich  häufig zu Steuernachzahlungen, die im Vorfeld nicht beachtet worden sind. Wird ein Darlehen unmittelbar für eine vermietete Immobilie eingesetzt, sind die Schuldzinsen als Finanzierungskosten sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dass nach einem Verkauf einer vermieteten Immobilie ein nachträglicher Schuldzinsenabzug in Betracht kommt, ist das Ergebnis einer Rechtsprechung, die sich in den letzten Jahren immer wieder geändert hat und großzügiger geworden ist. Die Finanzverwaltung ist dem BFH bisher gefolgt – teilweise allerdings mit Einschränkungen.  Angesichts der zahlreichen Rechtsprechung und BMF-Schreiben ist es schwer, einen Überblick zu bekommen. Diese Fälle sind zu unterscheiden: In welchem Zusammenhang entstehen Schuldzinsen: Bei sofort abziehbaren Werbungskosten oder Anschaffungskosten? Ist der Verkauf steuerbar? Oder ist er nicht steuerbar, weil die 10jährige Spekulationsfrist abgelaufen ist? Darüber hinaus hat sich der BFH erstmals dazu geäußert, wie die Schuldzinsen eines Umschuldungsdarlehens bzw. Refinanzierungsdarlehens zu beurteilen sind. Da dieses eine sehr spezielle Pronlematik ist, die nur nach dem jeweiligen Einzelfall bezurteilt werden kann, ist es notwendig, dass Sie ihren Steuerberater fragen. Nutzen Sie die Erfahrungen Ihres Steuerberaters und die geänderte Rechtsprechung, damit Sie nicht unnötig Steuern zahlen müssen.

Schuldzinsenabzug bei Immobilien2014-07-17T09:48:15+02:00

Firmenwagen und dessen Besteuerung- Neue Rechtsprechung

Sachbezug bei Firmenwagen optimieren Beispiel Ein in A wohnender Filialleiter ist an 3 Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in Köln und an 2 Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in Bonn tätig. Er legt die 30 km von Bonn nach Köln (einfache Entfernung) mit dem ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen zurück (inländischer Bruttolistenpreis 30.000 EUR). Von seiner Wohnung zur Filiale in Bonn sind es nur 2 km. Klassische Lösung Im Zuge der vergangenen Rechtsprechung musste der qualitative Tätigkeitsmittelpunkt für die Ermittlung der ersten Tätigkeitsstätte ermittelt werden. Im Zweifel war dies jener Ort, der am häufigsten/längsten aufgesucht wurde. Für die im Beispiel geschilderte Situation wäre dies die weiter entfernt gelegene Filiale in Köln gewesen. Der geldwerte Vorteil für die Gestellung des Dienstwagens ermittelte sich wie folgt: 1 % v. 30.000 EUR (Bruttolistenpreis) für Privatnutzung 300 EUR 0,03 % für die Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte (Bruttolistenpreis x 0,03 % x 30 km) 270 EUR Geldwerter Vorteil gesamt 570 EUR Gestaltungshinweis: Erste Tätigkeitsstätte festlegen Während es in der Vergangenheit auf qualitative Kriterien ankam, kommt es ab 2014 alleine auf die arbeitsrechtliche Zuordnung des Arbeitgebers an. Nutzt der Arbeitgeber in unserem Beispiel diesen Gestaltungsspielraum und bestimmt Bonn als erste Tätigkeitsstätte, ändert sich die Berechnung der Dienstwagenbesteuerung - trotz der zeitlichen Unterlegenheit: 1 % v. 30.000 EUR (Bruttolistenpreis) für Privatnutzung 300 EUR 0,03 % für die Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte (Bruttolistenpreis x 0,03 % x 2 km) 18 EUR Geldwerter [...]

Firmenwagen und dessen Besteuerung- Neue Rechtsprechung2014-07-21T17:01:23+02:00

Kinder und Ferienjob

Kinder und Ferienjob in der Praxis Die Sommerzeit nutzen viele Schüler und Studenten, um sich mit Ferienarbeit etwas dazuverdienen oder in Praktika beruflich zu orientieren. Sowohl für das Kindergeld als auch bei den Abgaben gilt es einiges zu beachten. Damit der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte ELStAM nutzen kann, muss der Ferienjobber seine Steuer-ID und sein Geburtsdatum mitteilen. Außerdem muss er angeben, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. In diesem Fall wird er in die Steuerklasse I eingeordnet und Lohnsteuern sind erst ab einem Monatslohn von rund 950 EUR fällig. Ist der Schüler oder Student bereits bei einem anderen Arbeitgeber gemeldet, wird sein Ferienjob nach der Lohnsteuerklasse VI besteuert. In diesem Fall werden nahezu ab dem ersten Euro Lohnsteuern einbehalten. […]

Kinder und Ferienjob2014-07-17T10:13:16+02:00
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