Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Von meinen Mandanten werde ich immer wieder gefragt, welche Freibeträge es bei der Erbschaft oder Schenkungssteuer gibt. Deshalb habe ich hier einmal eine Übersicht zusammengestellt. Erbschaftsteuer / Freibetrag In Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser kommen nachfolgende Freibeträge (in Euro) zum Ansatz: Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Allgemeiner Freibetrag Versorgungsfreibetrag* Ehepartner I 500.000,- Euro 256.000,- Euro Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind I 400.000,- Euro 10.300,- bis 52.000,-**Euro Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel I 200.000,- Euro 0,- Euro Nur im Todesfall: Eltern und Großeltern I 100.000,- Euro 0,- Euro Geschiedener Ehegatte, ehemalige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder. Nur bei Schenkung: Eltern und Großeltern II 20.000,- Euro 0,-Euro sonstige III 20.000,- Euro 0,- Euro eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner III 500.000,- Euro 256.000,- Euro * = Die Versorgungsfreibeträge gelten nicht bei Schenkungen. Sie gelten im Erbfall nur in voller Höhe, wenn der Hinterbliebene keine weiteren Versorgungsbezüge , z.B. Witwen- oder Waisenrente, bekommt. Andernfalls wird der jeweilige Kapitalwert der Rente abgezogen. **= Höhe ist abhängig vom Alter der Kinder: bis 5 Jahre = 52.000,- Euro, 5-10 Jahre = 41.000,- Euro, 10-15 Jahre = 30.700,- Euro, 15-20 = Jahre 20.500,- Euro, 20-27 Jahre = 10.300,- Euro Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote Ehepartner / eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner I / III 41.000,- Euro 12.000,- Euro Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind I 41.000,- Euro 12.000,- Euro Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel [...]

Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer2015-05-27T09:26:45+02:00

Testament

Richtig vererben und das richtige Testament Nachfolgend möchte ich Ihnen die wesentlichen Informationen über Fragen zu dem richtigen Testament geben und wie Sie Ihr Vermögen richtig vererben. Die nachfolgenden Äußerungen gelten im Wesentlichen für die Vererbung von Privatvermögen (Hinweise zur Steuerbelastung finden Sie hier). Die richtige Vererbung von Betriebsvermögen sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater besprechen und anschließen das Testament verfassen. Warum dieses wichtig ist, können Sie nach diesem Artikel bestimmt nachvollziehen: Nun ja, so ist halt unsere Finanzverwaltung. Man holt sich das Geld wo man kann. Und immer wieder ist man... Posted by Steuerberater Weimar Holger Lippner, Problemlöser und Ideengeber on Dienstag, 19. Mai 2015   1. Wer muss überhaupt ein Testament verfassen? In der Regel  bleibt es jedem selbst überlassen, ob er ein Testament verfassen möchte oder nicht. Liegt nach dem Tod kein letzter Wille vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie teilt das Erbe unter den Hinterbliebenen auf. Die gesetzliche Erbfolge ist im BGB und deren steuerliche Behandlung im Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungssteuergesetz geregelt (hier finden Sie mehr). Jeder, der von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, und etwa einen Verwandten besonders bevorzugen oder einen Teil seines Vermögens einem besonderen Zweck hinterlassen will, sollte dies in einem Testament festhalten. Gerade bei komplizierten Vermögensverhältnissen und Betriebsvermögen ist ein Testament mehr als sinnvoll. Ich rate, Hausbesitzern dazu, ein Testament anzufertigen, damit es geregelt wird, wer das Haus erbt und ob ein Ausgleichsanspruch zu leisten ist. Gerade unter Geschwistern führt dieses immer wieder zu Streitigkeiten. Insbesondere [...]

Testament2015-05-27T09:17:10+02:00
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