Alle wichtigen Informationen zum Thema Steuern.

Informationen Kurzarbeitergeld

Sehr geehrte Damen und Herren, wegen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung kurzfristig die Möglichkeit der Beantragung von Kurzarbeitergeld für die Betriebe geschaffen, wenn Mitarbeiter weiterhin bezahlt werden müssen. Bitte lesen Sie dazu vorab sämtliche Informationen in dieser Mail. Bei Bedarf können weitergehende Informationen über die im Text eingefügten Links der Arbeitsagentur eingesehen werden. Die Bundesregierung beschließt gerade das weitere Vorgehen. Bisher ist es laut Arbeitsagentur so, dass z.B. die Übernahme von 100 % AG-Sozialabgaben erst ab April geplant ist, ob mit dem Zusatz ‚auch rückwirkend für März‘ ist nicht sicher. Das heißt, wenn bereits im März beantragt wird, gilt das Recht von März und dementsprechend eventuell ohne die Zahlung von 100 % für die komplett beantragte Zeit!!! Hier kann es täglich neue Informationen geben. Kurzarbeitergeld (KuG) kann beantragt werden, wenn Mitarbeiter (aktuell mindestens 1/3 der Beschäftigten, ab 1.4.20 voraussichtlich mindestens 10% der Beschäftigten) mit mindestens 10% Entgeltausfall (Azubi sind nicht mitzuzählen; geringfügige Mitarbeiter/innen sind mitzuzählen, aber nicht KuG-berechtigt) betroffen sind. Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Ursachen beruhen ( z. Bsp. Auftragsengpässe durch Corona-Virus). Diese Gründe sind in der KuG-Anzeige ausführlich darzulegen. Das beigefügte Formular „Anzeige Kurzarbeitergeld“ muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis zum letzten Tag im Monat vorliegen, in dem man KUG erstmals in Anspruch nehmen möchte. Es erfolgt immer eine Einzelfallprüfung durch das zuständige Fachteam auf der Grundlage der KuG-Anzeige. Die KUG-Anzeige senden Sie bitte direkt an das Bearbeitungsteam Erfurt.031-OS@arbeitsagentur.de bzw an diin Ihrem Bundesland zuständige Stelle. Der Arbeitsausfall ist vorübergehend [...]

Informationen Kurzarbeitergeld2020-03-17T16:53:58+01:00

Steuerliche Behandlung von Studenten?

Steuerliche Behandlung von Studenten und mögliche Fallstricke? Beschäftigung von Studenten und Praktikanten Merkblatt und Hinweise zur Besteuerung und Sozialversicherungspflicht von Studenten Bei Studenten gibt es mehrere Möglichkeiten der Abrechnung, je nach Umfang und Ausgestaltung der Beschäftigung. Ordentlich Studierende Bis auf den Minijob bedingen alle Abrechnungsarten, dass der Student als „ordentlich Studierender“ seinen Studentenstatus einhält. • Immatrikuliert an einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule, Immatrikulationsbescheinigungen sind für jedes Semester während der Beschäftigung einzureichen • Kein Urlaubssemester • Das Studium nimmt die Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch • Der Studentenstatus endet mit Hochschulabschluss, d.h. mit Ablegen der nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehenen Abschlussprüfung (genauen Tag durch Einreichung der Abschlussurkunde oder Bescheinigung der Hochschule bestätigen lassen), weiterfolgende Einschreibung unerheblich. • Danach auch beim Masterstudiengang, Aufbau- oder Zweitstudium erneut möglich, wenn dieses ebenfalls ordentlich ausgeübt wird, d.h. ein weiterer Hochschulabschluss angestrebt wird. Jedoch nicht im Promotionsstudium (Doktoranden). • Maximal bis zu einer Studienzeit von 25 Fachsemestern Besteuerung Steuerliche Behandlung von Studenten Die steuerliche Abrechnung erfolgt immer über die individuelle Lohnsteuerklasse, nachgewiesen mit der Steuer-Identifikationsnummer, wobei z.B. in Steuerklasse 1 (ledige Studenten) ein tatsächlicher Lohnsteuerabzug erst ab einem monatlichen Brutto von über 1.000,- € beginnt. Ausnahme ist der Minijob, bei dem wahlweise auch die 2% Pauschsteuer gewählt werden kann. Besonderheiten bei Mehrfachbeschäftigung sind genauer zu klären. Sozialversicherungspflicht Einfluss auf Familienversicherung klären! Unter 25 Jahren können Studenten über die Eltern familienversichert werden, ohne jede Altersgrenze über den Ehe- oder Lebenspartner. Auch wenn die Beschäftigung des Studenten selbst krankenversicherungsfrei [...]

Steuerliche Behandlung von Studenten?2017-06-29T18:56:14+02:00

Steuerklassenwechsel

So funktioniert der Steuerklassenwechsel! Häufig werde ich von meine Mandanten gefragt, wie sie die Steuerklasse wechseln können. Es stellt sich die Frage. warum sollte ich überhaupt die Steuerklasse  oder muss ich wechseln? Aus den nachfolgenden Erläuterungen ergeben sich 90% der Antworten Die Steuerklasse wechseln können z.B. Ehepaare, um Steuern zu sparen. Um die Steuerklasse zu wechseln, muss man nur ein ausgefülltes Formular zum Finanzamt schicken. Die Steuerklasse wechseln sollte man auch, wenn sich der Familienstand verändert hat. für bestimmte Sozialleistungen ist es wichtig, in der "richtigen" Steuerklasse zu sein. Auf dieser Seite finden Sie nicht nur das Formular für den Steuerklassenwechsel, sondern alle Formulare die Sie für die Finanzverwaltung benötigen. Finanzamtsformulare dass spezielle Steuerklassenwechselformular Steuerklassenwechsel Damit Sie wissen zu welcher Steuerklasse Sie gehören bzw. in welche Sie wechseln können, habe ich ihnen diese Aufstellung angefertigt. Steuerklasse I Die Steuerklasse 1 ist für Ledige oder Verheiratete, die dauerhaft von ihrem Ehepartner getrennt leben. Die Steuerklasse 1 gilt auch für Geschiedene oder Verwitwete. Auch in der Steuerklasse 1 gibt es einen Kinderfreibetrag. Wer mehreren Jobs nachgeht, kann die Steuerklasse 1 nur einmal angeben. Wenn man als ledige Person arbeitslos wird, bleibt man in der Steuerklasse 1. Steuerklasse II Die Steuerklasse 2 ist für Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht. Außerdem müssen sie das Kindergeld beziehen. In der Steuerklasse 2 müssen deutlich weniger Steuern gezahlt werden als z.B. in Steuerklasse 1. Nur in der Steuerklasse 2 gibt es den Alleinerziehendenentlastungsbetrag. Steuerklasse III Die Steuerklasse 3 ist nur in Kombination [...]

Steuerklassenwechsel2016-09-23T18:02:25+02:00

Kassenbuch und Kassenanforderung ab 2017

Kassenbuchhaltung Neue, verschärfte Anforderungen bei der Führung des Kassenbuch und der Kassenführung Wer jetzt nicht handelt, hat das Nachsehen. Dieses kann existenzbedrohend sein! Unternehmer, die überwiegend mit Bargeldgeschäften zu tun haben, rücken noch weiter in den Fokus der Finanzbehörden und müssen ab 2017 mit verschärften Prüfungen ihrer Kassensysteme und Kassenbücher rechnen. Grund dafür sind die strengere Definition der elektronischen Kassenführung aus dem Jahre 2010 sowie die in 2014 aktualisierten Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und des Datenzugriffs (GoBD). Bislang gab es einen Aufschub für die Umsetzung in der Praxis, doch nun endet die Übergangsfrist. Ab Januar 2017 sind die Regeln zwingend anzuwenden. Wer dann dagegen verstößt, zieht bei Betriebsprüfungen den Kürzeren. Und das kann teuer werden. Wenn Sie ein bargeldintensives Unternehmen betreiben und Betriebsprüfungen künftig ruhig entgegen sehen möchten, sollten Sie Ihre Prozesse rund um die Aufzeichnung Ihrer Bargeschäfte bzw. Kassenbuchführung jetzt genau unter die Lupe nehmen. Nur so können Sie noch rechtzeitig gegensteuern. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich um ein bargeldintensives Unternehmen, wenn mehr als 10 Prozent aller Erlöse in bar vereinnahmt werden. Die neuen Regeln zur GoBD gelten sowohl für moderne elektronische bzw. PC-Kassensysteme als auch für die althergebrachte „offene Ladenkasse“. Daher sollten alle Unternehmen einen Kassencheck vornehmen.   Auch wenn in Deutschland keine Pflicht für Registrierkassen besteht, nutzen die meisten Unternehmen, die Bargeld einnehmen, Registrier- oder PC-Kassen. Aufgrund der bislang leichten Manipulationsmöglichkeiten sind Anforderungen an die elektronische Kassenbuchführung besonders hoch. Mit Schreiben vom 26. November 2010 hatte das [...]

Kassenbuch und Kassenanforderung ab 20172016-09-23T08:47:23+02:00

Hinzuverdienstgrenze bei Renten

Hinzuverdienstgrenzen bei Renten Holger Lippner Steuerberater in Weimar Die Beschäftigung von Rentnern hat in den letzten Jahren ständig zugenommen. Hierbei sind insbesondere die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Unbegrenzt hinzuverdienen darf ein Rentner nur, wenn er die Regelaltersgrenze erreicht hat. Die Regelaltersgrenze liegt für Versicherte, die bis einschließlich 31.12.1946 geboren sind, bei 65 Jahren. Für Versicherte, die ab dem 01.01.1947 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze schrittweise bis auf 67 Jahre angehoben. Durch die seit dem 01.01.2008 gültige Bindung der Hinzuverdienstgrenze an die Bezugsgröße ändert sich die Hinzuverdienstgrenze zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Bezugsgröße ändert. Die Bezugsgröße ändert sich regelmäßig zu Beginn eines jeden Jahres. Lediglich in den neuen Bundesländern kann sich zum 01.07. eines Jahres eine Änderung ergeben, da bei der Berechnung der Grenzen hier der aktuelle Rentenwert berücksichtigt wird, welcher sich – sofern es zu einer Rentenerhöhung kommt – immer zur Jahresmitte ändert. Die nachfolgend genannten Hinzuverdienstgrenzen gelten ab 01.07.2015. Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten Wenn ein Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente bezieht, darf er monatlich bis zu EUR 450,00 hinzuverdienen. Die Teilrente kann in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente bezogen werden. Dementsprechend ist die Hinzuverdienstgrenze unterschiedlich hoch und beträgt bei zwei Drittel der Vollrente das 0,13-fache, bei der Hälfte der Vollrente das 0,19-fache und bei einem Drittel der Vollrente das 0,25-fache der monatlichen Bezugsgröße vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens aber mit [...]

Hinzuverdienstgrenze bei Renten2016-07-06T18:13:59+02:00
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