Verschärfung der Selbstanzeige ab 2015 durch Gesetz und Rechtsprechung

Durch das am 19.12.2014 durch den Bundesrat verabschiedete und ab 01.01.2015 in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetztes zur Abgabenordnung“ wurden die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige verschärft.

Wesentliche Änderungen bestehen darin, dass die Steuervorteilsgrenze auf EUR 25.000,00 gesenkt wurde (bisher EUR 50.000,00). Von dieser Grenze an ist die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend, sondern es kann nur noch das Absehen von der Strafverfolgung erreicht werden. Das Absehen der Strafverfolgung wird durch Entrichtung eines Steuerzuschlags erreicht, der von 5% auf 10% erhöht wurde und sich nach folgender Staffel richtet:

  • Hinterziehungsbetrag bis EUR 100.000,00, dann 10% der Steuer
  • Hinterziehungsbetrag zwischen EUR 100.000,00 und EUR 1.000.000,00, dann 15% der Steuer
  • Hinterziehungsbetrag über EUR 1.000.000,00, dann 20% der Steuer

Diese Betragsgrenzen beziehen sich auf die nicht verjährte Straftat pro Steuerart und Besteuerungszeitraum (i.d.R. Jahr). Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund verlängerter Fristen nunmehr die letzten 10 Jahre vor Abgabe der Selbstanzeige erfasst werden müssen. Zudem wurde die Festsetzungsfrist für Zinsen aus Nicht-EU-Staaten auf 10 Jahre erweitert.

Mit Urteil des Landgerichts Aachen wurde profiskalisch die bislang ungeklärte Frage entschieden, dass bei mehreren Tatbeteiligten jeder Beteiligte den Zuschlag auf die gesamte hinterzogene Steuerschuld zahlen und nicht nur auf seinen Anteil daran entrichten muss.

Weiterhin wurden neue Sperrwirkungstatbestände (dann keine Strafbefreiung) geschaffen, so dass eine Selbstanzeige bei einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer- oder sonstigen steuerlichen Nachschau mit dem Erscheinen des Prüfers nicht mehr strafbefreiend möglich ist.

Ein weiterer neuer Sperrwirkungstatbestand wurde geschaffen, sofern ein besonders schwerer Fall vorliegt. Gemeint sind hiermit die Fälle der bandenmäßigen Steuerhinterziehung wie etwa Umsatzsteuerkarusselle, bei denen pro Veranlagungszeitraum und Steuerart mehr als EUR 50.000,00 hinterzogen wurden.