Wesentliche Änderungen sind im Steuerrecht nicht zu erwarten. Nachfolgend möchte ich die für mich wesentlichen Änderungen im Sozial- und Versicherungsrecht aufzeigen (Teil 1).

Minijobber dürfen ab 1. Januar 2013 monatlich 450 Euro (bisher: 400 Euro) verdienen, müssen dafür aber in die Rentenversicherung einzahlen. Allerdings übernimmt der Arbeitgeber davon den größten Anteil. Die Angestellten selbst müssen nur 3,9 Prozent ihres Gehalts abgeben. Wer 450 Euro verdient, müsste maximal 17,55 Euro berappen.
Bislang gab es den vollen Versicherungsschutz mit allen Leistungen der Rentenversicherung für Minijobber nur durch freiwillige Aufstockung. Das neue Modell gilt nur für neu geschlossene Minijob-Verträge.

Die Beitragsbemessungsgrenze bei Krankenkassen steigt von 3.825 Euro auf 3.937,50 Euro im Monat. Wer brutto mehr verdient, zahlt deshalb auf das gesamte Einkommen oberhalb von 3.937,50 keine Beiträge in die Krankenkasse. Die Versicherungspflichtgrenze klettert von 50.850 Euro auf 52.200 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich bei der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Quelle: Verbraucherzentrale NRW.

Ab 1. Januar 2013 sinkt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,7 Prozent. Er wird dann bei 18,9 Prozent liegen. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Mehr im Portemonnaie. Zumindest wenn sie nicht zu den Besserverdienern zählen. Denn auch die Beitragsbemessungsgrenze steigt: in Westdeutschland von 5.600 auf 5.800 Euro, im Osten von 4.800 auf 4.900 Euro. Wer entsprechend gut verdient, zahlt derzeit in die gesetzliche Rentenkasse 548,80 Euro ein. 2013 läge der Beitrag dann bei 548,10 Euro.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2013 von bisher 1,95 auf 2,05 Prozent. Während sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag teilen, müssen ihn Rentner komplett selbst zahlen. Versicherte, die älter als 23 Jahre sind und keine Kinder haben, müssen einen Zuschlag von 0,25 Prozent dazu bezahlen – ohne Beteiligung des Arbeitsgebers. Der Beitrag steigt für diese Gruppe auf 2,3

Zum 1. Januar 2013 erhöhen sich die Sozialhilfe und die Grundsicherung (Arbeitslosengeld II/Hartz IV). Für einen alleinstehenden Erwachsenen bedeutet das ein Plus von acht Euro monatlich: Er erhält nun 382 Euro Grundsicherung. Erstmals seit Januar 2011 erhöhen sich dieses Mal auch die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche: je nach Alter um drei bis fünf Euro monatlich.Prozent.

Für Kinder, die ab 1. Januar 2013 geboren werden, gibt es weniger Elterngeld. Bei dessen Berechnung zählen nicht mehr die konkreten Abzüge für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, sondern ein einheitlicher Satz von 21 Prozent. Dadurch kann für Eltern mit monatlich 2.000 bis 3.000 Euro Bruttolohn das künftige Elterngeld um sieben bis zehn Euro im Monat sinken.

Ab 1. August 2013 können Eltern mit Kindern zwischen einem und drei Jahren auf einen Kita-Platz oder eine Betreuung durch eine Tagesmutter pochen. Wer in seiner Kommune vergebens nach einem Betreuungsplatz für sein Kleinkind sucht, kann dank des gesetzlichen Anspruchs auf einen Betreuungsplatz auf Schadenersatz klagen.

Kreditinstitute und Finanzdienstleister sind seit dem 1. November 2012 per Gesetz ausdrücklich verpflichtet, nur sachkundige und zuverlässige Mitarbeiter einzusetzen. Um das zu kontrollieren, sammelt die Bundesfinanzaufsicht BaFin nun Kundenbeschwerden über Anlageberater, Compliance-Beauftragte und Vertriebsverantwortliche und speist diese in eine Datenbank ein. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die BaFin sogar ein Berufsverbot aussprechen.

Anlageberater, Finanzvermittler und Vermögensberater müssen ab 2013 ihre Sachkunde prüfen lassen und eine Versicherung abschließen, die bei Vermögensschäden haftet. Das soll Betrügern das Geschäft erschweren. Die Sachkundeprüfung nehmen die Industrie- und Handelskammern ab.

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Zum 1. Januar 2013 wird die eidesstattliche Versicherung in „Vermögensauskunft“ umbenannt. Anders als bisher soll die Vermögensauskunft ab 2013 ganz am Anfang der Zwangsvollstreckung stehen und im Büro des Gerichtsvollziehers oder der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers abgenommen werden. Bisher erfolgte sie in der Regel in der Wohnung des Schuldners nach einem erfolglosen Versuch der Sachpfändung.

Weitere wichtige Änderung: Die Vermögensauskunft hat nur noch eine Wirkung von zwei Jahren (vorher: drei Jahre). So lange kann sie anderen Gläubigern entgegengehalten werden. Danach muss sie auf Antrag eines Gläubigers gegebenenfalls erneut abgegeben werden – es sei denn, es gibt bereits vorher konkrete Hinweise auf neues Vermögen. Außerdem kann der Gerichtsvollzieher nun in jeder Phase des Verfahrens eine gütliche Einigung zur (Raten-)Zahlung treffen. Wird gezahlt, kann die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis sogar noch verhindert