Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kindergeld und Kinderfreibetrag Das Kindergeld und Kinderfreibetrag sind zwei Sachverhalte, die nebeneinander betrachtet werden müssen. Das Kindergeld beträgt im Jahr 2015 für die ersten beiden Kinder je EUR 188,00, für das dritte Kind EUR 194,00 und für das vierte und jedes weitere Kind EUR 219,00. Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab der Geburt und endet mit der Vollendung des 18.°Lebensjahres. Das Kindergeld wird monatlich gezahlt. Außerdem wird im Januar 2016 das Kindergeld um weitere EUR 2,00 erhöht. Für die ersten und zweiten Kinder beläuft sich der Betrag dann auf jeweils EUR 190,00, für dritte Kinder auf EUR 196,00 und für jedes weitere Kind auf EUR 221,00 pro Monat. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht unabhängig von der Höhe deren eigener Einkünfte und Bezüge die Kindeseigenschaft und somit ein Anspruch auf Kindergeld. Mit dem Wegfall der Einkommens- und Bezügegrenze ab 2012 ist ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt eines verheirateten, nicht behinderten, in Ausbildung befindlichen Kindes für das Kindergeld nicht mehr von Bedeutung. Beachten sie bitte den Zusammenhang zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag. Die Eltern haben deshalb grundsätzlich einen Kindergeldanspruch. Rechtslage für volljährige Kinder Volljährige Kinder werden nur bei Vorliegen der nachstehend aufgeführten sonstigen Voraussetzungen berücksichtigt, wobei die eigenen Einkünfte und Bezüge unbeachtlich sind. Die sonstigen Voraussetzungen sind: Alter 18 – 21 18 – 25 ohne Altersbeschränkung • ohne Beschäftigung und arbeitslos gemeldet • Berufsausbildung • Übergangszeit von max. 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten • Übergangszeit zwischen Ausbildung und Wehr-/Zivildienst • eine Berufsausbildung [...]

Kindergeld und Kinderfreibetrag2015-12-29T11:30:04+01:00

Kinder und Ferienjob

Kinder und Ferienjob in der Praxis Die Sommerzeit nutzen viele Schüler und Studenten, um sich mit Ferienarbeit etwas dazuverdienen oder in Praktika beruflich zu orientieren. Sowohl für das Kindergeld als auch bei den Abgaben gilt es einiges zu beachten. Damit der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte ELStAM nutzen kann, muss der Ferienjobber seine Steuer-ID und sein Geburtsdatum mitteilen. Außerdem muss er angeben, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. In diesem Fall wird er in die Steuerklasse I eingeordnet und Lohnsteuern sind erst ab einem Monatslohn von rund 950 EUR fällig. Ist der Schüler oder Student bereits bei einem anderen Arbeitgeber gemeldet, wird sein Ferienjob nach der Lohnsteuerklasse VI besteuert. In diesem Fall werden nahezu ab dem ersten Euro Lohnsteuern einbehalten. […]

Kinder und Ferienjob2014-07-17T10:13:16+02:00
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