Ausblick auf das Jahressteuergesetz 2013

Hier ein kurzer Ausblick auf die Änderungen, die uns im Steuerrecht ab dem Jahr 2013 erwarten: Umsatzsteuer: Bislang unterliegt die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer der Umsatzbesteuerung am Sitz oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers und künftig wird dieser Leistungsort an den Wohnsitz oder den Sitz des Empfängers verlagert. Umsätze der Blinden sind befreit, die nicht mehr als 2 Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gilt bislang der Ehegatte. Durch die Änderung wird auch ein eingetragener Lebenspartner nicht als Arbeitnehmer angesehen. Auf Vorschlag des Bundesrechnungshofs gilt der Ausschluss von der Umsatzsteuerbefreiung für Vorumsätze an Luftfahrtunternehmer mit Ambulanzflügen auch für inländische Luftfahrtunternehmen, die neben internationalem Luftverkehr auch grenzüberschreitende Krankentransporte durchführen. Ein Unternehmer ist künftig auch dann im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland nur einen Wohnsitz hat. Nach dem neuen § 14 Abs. 7 UStG richtet sich das Recht für die Rechnungsstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Sofern kein Sitz oder feste Niederlassung vorhanden ist, gilt das Recht Staates, in dem der Unternehmer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Rechnung muss bei Reiseleistungen und der Differenzbesteuerung die Angabe "Sonderregelung für Reisebüros" bzw. "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung", "Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung" enthalten. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen wird auf die Fälle eingeschränkt, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland bewirkt wird, da in Deutschland [...]

Ausblick auf das Jahressteuergesetz 20132014-01-27T21:06:00+01:00

Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktrittsklausel

Achtung neue BFH Rechtsprechung mit existenziellen Auswirkungen. Nach neuem Recht sind grundsätzlich sämtliche Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall nachrangig, auch wenn keine Rangrücktrittsvereinbarung besteht. Falls ein sogenannter "qualifizierter Rangrücktritt" vereinbart wurde, soll bzw. wird eine gewinnerhöhende Auflösung des Darlehens erfolgen. Qualifiziert bedeutet: Tilgung darf nur aus zukünftigen Gewinnen oder Liquidationsübrschüssen erfolgen Aufgrund der enormen wirtschaftlichen Folgen, ist es notwendig, dass alle Gesellschafter die davon betroffen sind, ihre Darlehensvereinbarungen überprüfen und ggf. ändern. Bitte überprüfen Sie dringend mit Ihrem Steuerberater die Darlehensverträge. Ansonsten drohen hohe Nachzahlungen durch evntuelle Betriebsprüfungen oder Nachfragen durch das Finanzamt.

Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktrittsklausel2012-07-11T17:00:20+02:00

Ferienjob kann Kindergeld gefährden

Viele Auszubildende oder Studenten nutzen die Ferienzeit oder die vorlesungsfreien Wochen dazu, ihren Geldbeutel aufzubessern. Allerdings kann sich allzu viel Fleiß beim Kindergeld leider negativ auswirken, warnt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2012 die vormalige Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 8.004 Euro beim volljährigen Nachwuchs gestrichen. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind, müssen aber dennoch aufpassen: Für sie gilt stattdessen eine zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche, wenn sie - etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung - noch hinzuverdienen. Betroffen sind hiervon sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige im Nebenberuf. In Monaten mit einer "schädlichen Erwerbstätigkeit" - also die erlaubte Stundenanzahl überschritten wird - fallen anderenfalls für die Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge weg! Von dieser Beschränkung ausgenommen sind generell Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Mini-Job. Auch Schüler und Studenten dürfen - zum Beispiel als Ferienjobber - in höchstens zwei Monaten pro Jahr diese 20 Stunden überschreiten. Bedingung hierfür ist allerdings, dass sie diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder einhalten. Dafür muss dann in anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese vermindert werden. Für Minderjährige gelten beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen. Zudem dürften Kinder unter 18 Jahren selten schon eine Erstausbildung absolviert haben. Unabhängig davon sind für Heranwachsende die Arbeitsschutzgesetze zu beachten. Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., 26.06.2012

Ferienjob kann Kindergeld gefährden2012-07-06T08:17:35+02:00

Steuerberater Holger Lippner

Hallo und guten Tag, hier entsteht der neue Internetauftritt von Holger Lippner, Steuerberater Weimar Zur Zeit finden Sie weitere Informationen auf der nachfolgenden Internetseite: www.stb-lippner.de  

Steuerberater Holger Lippner2012-07-01T22:00:23+02:00
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