Grundsätze der Befreiung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung.

Steuerberatung Weimar

Holger Lippner

Der Gesetzgeber hat an die Befreiung zur Abgabe von Einkommensteuererklärung an viele Bedingungen geknüpft. Eine Steuererklärung ist insbesondere dann nicht abzugeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

Der Gesamtbetrag der Einkünfte (d.H. Summe der Einnahmen abzüglich Werbungskosten und bestimmter Freibeträge) liegt unter EUR 15.329 bei verheirateten und EUR 7.664 bei unverheirateten Steuerpflichtigen. 

Die Einnahmen stammen ausschließlich aus Tätigkeiten als Arbeitnehmer und es wurde der Lohnsteuereinbehalt nicht nach Steuerklasse V oder VI berechnet (siehe Lohnsteuerbescheinigung). 

Kein Lohnsteuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde. 

Kein Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld etc. bezogen wurde. 

Es wurde im vorangegenenen Jahr kein Verlustabzug festgestellt.

Diese Grundsätze treffen für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen zu. Doch wie verhält sich die Abgebpflicht bei Rentern und wie ist der formelle Ablauf? Dieses möchte ich nachfolgend kurz darstellen:

Das Arbeitsleben ist beendet. Viele glauben, dass Sie nun keine Steuererklärung mehr abgeben müssen. Dies ist jedoch nicht so. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Sie auch als Rentner oder Pensionär eine Steuererklärung abgeben. Denn seit 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz, das den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung regelt.

Das Prinzip: Die Beiträge zur Rentenversicherung können bei der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden, dafür kassiert der Fiskus später bei der Auszahlung.  Es gibt jedoch noch bestimmte Freibeträge bzw. Übergangsregelungen. Vollständig umgesetzt ist das Gesetz erst im Jahr 2040. Wer dann in Rente geht, muss sie vollständig versteuern. Für jedes Jahr gelten neue Freibeträge.

Eine Befreiung zur Abgabe der Steuerpflicht ist möglich, wenn

– Ihr gesamtes Einkommen unter dem steuerfreien Existenzminimum liegt

Viele Finanzämter handhaben das relativ unbürokratisch: Eine Aufstellung derEinnahmen  und der dazugehörigenWerbungskosten und Freibeträge reicht oft aus, um die Beamten zu überzeugen.

Ist abzusehen, dass Ihre Einnahmen in den nächsten Jahren nicht nennenswert steigen, können Sie auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Mit ihr kommen Sie bis zu drei Jahre lang um die Abgabepflicht der Steuererklärung herum – natürlich nur, solange Sie tatsächlich keine Steuern zahlen  müssen. Die Bescheinigung können Sie auch bei der Bank einreichen, damit erübrigt sich der Freistellungsauftrag für Zinserträge.

Sonderregeln für Pensionäre

Für Pensionäre gelten besondere Regeln. Sie müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn

  • die Pension oder ein Lohn bereits in den Steuerklassen V, IV oder VI versteuert worden ist.
  • ein Freibetrag auf der Steuerkarte eingetragen wurde und die Einkünfte über 10.200 Euro (19.400 Euro für Ehepaare lagen).
  • es Einkünfte über 410 Euro aus Renten, Vermietungen und Verpachtungen, Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld) oder anderen Einnahmequellen gab.
  • auf Kapitaleinkünfte über den Freibetrag noch keine Abgeltungssteuer gezahlt wurde.
  • Ehepartner getrennte Veranlagung gewählt haben.
  • in der Einkommensteuererklärung des Vorjahres ein Verlust festgestellt worden ist.
  • die Vorsorgepauschale für ein Beamtengehalt höher war, als die absetzbaren Versicherungsbeiträge (gilt nur für Pensionen bis 10.200 Euro).
  • eine Abfindung nach der sogenannten Fünftelregelung versteuert worden ist.

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