Krankenversicherung für Kinder

Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung eines Kindes sind Sonderausgaben bei den Eltern Bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen: Die von den Eltern getragenen eigenen Kranken- und Pflegeversicherungen eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes sind im Rahmen der Unterhaltspflicht wie eigene Beiträge der Eltern zu erfassen. Das bedeutet, dass die Eltern die Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder in ihrer eigenen Steuererklärung im Rahmen der Basisabsicherung als Sonderausgaben ansetzen dürfen. Die Eltern müssen die Beiträge nicht selbst getragen haben. Es spielt keine Rolle, ob die Beiträge tatsächlich vom Unterhaltspflichtigen gezahlt oder erstattet werden. Es reicht aus, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen, z.B. durch Sachleistungen wie Unterhalt oder Verpflegung. Folgende Fälle sind denkbar: Die Kinder befinden sich in der Berufsausbildung (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn) oder sind in einer studentischen Versicherung versichert und werden von den Eltern unterstützt. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind aufgrund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergäbe. Die Beiträge dürfen allerdings nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Entweder dürfen die Eltern den Sonderausgabenabzug geltend machen oder das Kind im Rahmen seiner eigenen Steuererklärung. Fazit: Durch die Berücksichtigung bei den Eltern ergeben sich Möglichkeiten zur Steuerersparnis.  

Krankenversicherung für Kinder2015-12-29T11:33:14+01:00

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kindergeld und Kinderfreibetrag Das Kindergeld und Kinderfreibetrag sind zwei Sachverhalte, die nebeneinander betrachtet werden müssen. Das Kindergeld beträgt im Jahr 2015 für die ersten beiden Kinder je EUR 188,00, für das dritte Kind EUR 194,00 und für das vierte und jedes weitere Kind EUR 219,00. Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab der Geburt und endet mit der Vollendung des 18.°Lebensjahres. Das Kindergeld wird monatlich gezahlt. Außerdem wird im Januar 2016 das Kindergeld um weitere EUR 2,00 erhöht. Für die ersten und zweiten Kinder beläuft sich der Betrag dann auf jeweils EUR 190,00, für dritte Kinder auf EUR 196,00 und für jedes weitere Kind auf EUR 221,00 pro Monat. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht unabhängig von der Höhe deren eigener Einkünfte und Bezüge die Kindeseigenschaft und somit ein Anspruch auf Kindergeld. Mit dem Wegfall der Einkommens- und Bezügegrenze ab 2012 ist ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt eines verheirateten, nicht behinderten, in Ausbildung befindlichen Kindes für das Kindergeld nicht mehr von Bedeutung. Beachten sie bitte den Zusammenhang zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag. Die Eltern haben deshalb grundsätzlich einen Kindergeldanspruch. Rechtslage für volljährige Kinder Volljährige Kinder werden nur bei Vorliegen der nachstehend aufgeführten sonstigen Voraussetzungen berücksichtigt, wobei die eigenen Einkünfte und Bezüge unbeachtlich sind. Die sonstigen Voraussetzungen sind: Alter 18 – 21 18 – 25 ohne Altersbeschränkung • ohne Beschäftigung und arbeitslos gemeldet • Berufsausbildung • Übergangszeit von max. 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten • Übergangszeit zwischen Ausbildung und Wehr-/Zivildienst • eine Berufsausbildung [...]

Kindergeld und Kinderfreibetrag2015-12-29T11:30:04+01:00
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