Heute ist ein aktueller Artikel im Handelsblatt(07.03.2013) erschienen. Er behandelt das Dauerthema Fahrtenbuch.
Deshalb noch einmal hier das Wichtigste:

Das Fahrtenbuch muss in einer gebundenen Form geführt werden!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die aktuelle Berechnung der Steuerschuld per 1-Prozent-Methode nicht für verfassungswidrig. Auch bei einem gebraucht gekauften Fahrzeug muss weiterhin der Bruttolistenneupreis angesetzt werden.

Betriebliche Fahrten und Fahrtenbuch:

Hier müssen Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und der aufgesuchte Geschäftspartner notiert werden. Auch etwaige Umwege müssen dokumentiert werden.

Private Fahrten/Wohnung-Arbeitsstätte

Wer das Fahrzeug privat nutzt, muss nur die gefahrenen Kilometer notieren, nicht aber den Grund der Fahrt.

Wer von der Wohnung zur Arbeit fährt, muss im Fahrtenbuch nur einen kurzen Hinweis notieren

Formelle Vorraussetzungen des Fahrtenbuch!

Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Es muss die Fahrten vollständig und in einem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.

Beispiel:

Bei der 1-Prozent-Regel wird dem Arbeitnehmer jeden Monat ein Prozent des Fahrzeugpreises (zuzüglich 0.03% pro km für Fahrten zwischen Wohnbung und Arbeitsstätte) als geldwerter Vorteil berechnet. Die Frage ist nur: Welcher Preis wird als Basis für die Berechnung verwendet? Bislang nutzen die Finanzämter den Bruttolistenneupreis. Ein Beispiel: Wenn das Auto laut Liste 30.000 Euro kostet, werden monatlich 300 Euro als zusätzliche Einnahmen gesetzt, pro Jahr also 3.600 Euro. Bei einem persönlichen Steuersatz von 40 Prozent würden dadurch jährlich etwa 1.440 Euro Steuern fällig.

Ob der Arbeitgeber tatsächlich diesen Preis für den Wagen bezahlt hat, spielt bei der Berechnung keine Rolle. Auch wenn er beispielsweise einen Rabatt bekommen hat oder der Wagen nicht mehr neu und deshalb günstiger war, wird beim Arbeitnehmer der Bruttolistenneupreis für die Berechnung angesetzt.

Alternative:

Auch der BFH hat in seinem Urteil auf das Fahrtenbuch, die zweite Möglichkeit zur Berechnung der Höhe des Vorteils hingewiesen. Doch das ist für den Steuerzahler sehr mühsam: Wer ein Fahrtenbuch führt, muss akribisch festhalten, wann er mit dem Auto gefahren ist und welches die Ausgangs- und Endpunkte waren. Den Ort nur vage anzugeben oder als Zweck der Fahrt lediglich „Tanken“ zu nennen, reicht nicht aus. Auch die Kilometerstände müssen notiert werden.

Hinweiss: Hier ist eine sehr gute Plattform für den Erwerb von neune Fahrzeuegen. Kann auch für entsprechende Preisverhandlungen mit dem eigene Händler genommen (weitere Informationen auf www.rabatte-gutscheine.com) werden:

12Neuwagen.de

Weiterhin viel Erfolg

Holger Lippner