Wichtige Informationen

Steuerberater Weimar informiert:

1000 € Werbungskosten kann jeder Arbeitnehmer pauschal bei seiner Einkommensteuererklärung ohne entsprechende Nachweise geltend machen, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Kosten waren.

Eventuell lohnt es sich jedoch, etwas genauer hinzusehen:
Werbungskosten sind sämtliche Kosten, die einem Arbeitnehmer im direkten Zusammenhang mit dem Erlangen und Erhalten einer Erwerbstätigkeit entstehen, die Palette ist entsprechend vielfältig.

Hier ein Auszug der gängigsten Werbungskosten:


Fahrtkosten

Das Finanzamt erkennt für jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke zur Arbeit 0,30 € an. Wird der Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, können alternativ die Kosten für die Fahrkarten angesetzt werden, wenn diese höher als die Entfernungspauschale sind.

Arbeitsmittel
Hierzu zählen alle Anschaffungen, die aus rein beruflichen Gründen getätigt worden sind. Das können Fachbücher sein, Werkzeuge oder spezielle Berufskleidung. Dinge, die auch im privaten Bereich genutzt werden können, sind vom Werbungskostenabzug jedoch ausgeschlossen (Kauf eines Anzuges durch einen Bankangestellten: der Anzug ist keine typische Berufskleidung, sondern kann auch privat getragen werden, auch wenn der Angestellte den Anzug ausschließlich für seine Tätigkeit in der Bank gekauft hat. Anders: Sicherheitsschuhe bei einem Handwerker).

Arbeitszimmer
Die Kosten für ein Arbeitszimmer können geltend gemacht werden, wenn dieses den Mittelpunkt der der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet und der Arbeitgeber keinen alternativen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Dann sind die Kosten für die Miete und Nebenkosten, die Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, Abschreibungen für das Gebäude, Finanzierungskosten, etc. anteilig sowie die Ausstattung und Renovierung steuerlich begünstigt.

Dienstreisen
Die Kosten für dienstlich veranlasste Reisen können, sofern sie nicht vom Arbeitgeber in vollem Umfang erstattet werden, ganz oder teilweise angesetzt werden. Hierzu gehören die Fahrtkosten, die mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden können, Kosten für eine Unterkunft sowie auch eine Verpflegungspauschale, die sich – je nach Abwesenheitsdauer – zwischen 6 € und 24 € bewegt.

Beiträge zu Versicherungen

Beiträge zu Versicherungen, die (auch) berufliche Risiken abdecken (Berufshaftpflicht-, Berufsrechtschutz-, Unfallversicherung), können mit dem entsprechenden Beitragsanteil geltend gemacht werden.

Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften

Hier können die gezahlten Beiträge in vollem Umfang angesetzt werden.

Bewerbungskosten

Bewerbungskosten entstehen zur Erlangung eines Arbeitsverhältnisses und sind damit absetzbar. Entscheidend ist nicht, ob ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, sondern lediglich, die (nachgewiesenen) Bemühungen. Sofern ein anderer Kostenträger sich nicht oder nur zum Teil an den Bewerbungskosten beteiligt, sind diese voll oder zu dem nicht übernommenen Teil absetzbar.

Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten werden vom Finanzamt in der Höhe als Werbungkosten anerkannt, die sich auf das Ausrechnen der Lohneinkünfte und das Ausfüllen der Anlage N beziehen, sowie für die anderen Einkunftsarten. Die Kosten für die Erstellung des „Mantelbogens“ sind nicht berücksichtigungsfähig.

Übersteigen die Werbungskosten den Pauschalbetrag von 1000 € müssen sie mit Nachweisen belegt werden, es lohnt sich daher, zunächst einmal sämtliche Belege, die relevant sein könnten, aufzubewahren.

verfasst von Simone Braun (Mitarbeiterin der Kanzlei Steuerberater Weimar, Holger Lippner)

Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns: http://www.steuerberater-lippner.de/kontakt/