Häusliches Arbeitszimmer – Der Dauerbrenner

 Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können vollständig geltend gemacht werden, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Für die übrigen Fälle, in denen das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit war, sind nachstehende Fallgruppen zu beachten. In § 4 (5) Nr. 6 b EStG wird rückwirkend ab 2007 bestimmt, dass die Kosten abzugsfähig sind, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Kostenabzug ist auf EUR 1.250,00 begrenzt.

Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:

Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers?

Rechtsfolge für den Werbungskostenabzug

  1. Es steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung,
    kein Abzug von Werbungskosten
  2. Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
    und keine Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit
    Werbungskosten begrenzt auf 1.250€
  3. Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
    und Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
    voller Werbungskostenabzug

 Abgrenzung häusliches und außerhäusliches Arbeitszimmer

Die Einschränkungen beim steuerlichen Abzug gelten dann nicht, wenn es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Mit Urteil vom 15. Januar 2013 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es sich um kein häusliches Arbeitszimmer handelt, wenn auf dem Weg zum Arbeitszimmer eine „der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche“ betreten wird.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist demnach ein Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus, das auf der gleichen Etage oder neben der Privatwohnung liegt. Die „Häuslichkeit“ wird verneint, wenn in einem Mehrfamilienhaus die Erdgeschosswohnung als Privatwohnung dient und sich das Arbeitszimmer im Dachgeschoss befindet. In diesem Fall muss auch das Treppenhaus betreten werden, welches auch von fremden Mietern benutzt wird. Umgangssprachlich wird diese Abgrenzung als Schlafanzug- oder Pyjamatheorie bezeichnet

Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer

Auch Kellerräume, die sonst üblicherweise zu den Neben- oder Zubehörräumen zählen, können ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn der Kellerraum dem allgemeinen Standard eines Wohnraumes entspricht.

Danach ist für die Ermittlung der abziehbaren Arbeitszimmerkosten die Fläche des Arbeitszimmers (im Keller) ins Verhältnis zur Gesamtwohnfläche der Wohnung (einschließlich Arbeitszimmer) zu setzen.

 

Besonderheiten bei Telearbeitsplatz und Poolarbeitsplatz

Telearbeitsplatz:

Von einem Telearbeitsplatz ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige betriebliche oder berufliche Arbeitsaufträge unter räumlichen Gesichtspunkten nicht innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes, sondern im häuslichen Umfeld erledigt. Der Arbeitnehmer kann mit Hilfe von Kommunikationseinrichtungen auf die Infrastruktur des Arbeitsgebers zugreifen.

Die Kosten für einen häuslichen Telearbeitsplatz werden steuerlich nicht anerkannt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ausdrücklich die Nutzung des betrieblichen Arbeitsplatzes untersagt. In diesem Fall steht dem BFH zufolge dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz (im Betrieb bzw. an der Dienststelle) zur Verfügung, den er nutzen könne. Nur wenn der Arbeitgeber oder Dienstherr einem „temporären Telearbeiter“ die Nutzung eines vorhandenen betrieblichen Arbeitsplatzes während der jeweiligen Heimarbeitstage untersagt, wäre ein beschränkter Abzug in Höhe von EUR 1.250,00 möglich. Dafür wären wiederum nachvollziehbare Dokumentationen notwendig.

Poolarbeitsplatz:

Teilen sich mehrere Arbeitnehmer mehrere Arbeitsplätze spricht man von Poolarbeitsplatz. Die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers setzt ja voraus, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Poolarbeitsplatz ist nach aktueller BFH-Recht-sprechung kein „anderer zur Verfügung stehender Arbeitsplatz“, so dass die Aufwendungen für das häusliche Zimmer bis zur Höhe vom EUR 1.250,00 als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Das Vorgenannte gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer am Poolarbeitsplatz nicht sämtliche Arbeiten erledigen kann, weil es nicht für jeden Arbeitnehmer einen Platz gibt (3 Plätze für 8 Arbeitnehmer) und der Arbeitgeber nicht durch Anweisung sicherstellt, dass jeder Arbeitnehmer auf einen Arbeitsplatz zugreifen kann.

Fazit:

Die Bescheide mit der Aufteilungsproblematik beim Arbeitszimmer sollten offen gehalten werden. Bei den verschiedenen Möglichkeiten der Arbeitsplätze empfiehlt sich daher auf jeden Fall eine saubere nachweisbare Dokumentation.