Scheinselbständigkeit ist ein großes Problem, deshalb heute nur ein kurzer Link auf einen Artikel aus dem Handelsblatt. Zu diesem Thema wird noch mehr in der Zukunft veröffentlicht werden. Insofern unbedingt in unseren Newsletter eintragen.
Scheinselbständigkeit eine kurze Information
Hier die wesentlichen Kriterien zur Prüfung der Scheinselbständigkeit:
Scheinselbstständigkeit
Personen mit einem Auftraggeber
Werden Sie zwar vertraglich als selbstständig bezeichnet, müssen aber wie ein Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis handeln, dann gelten Sie als scheinselbstständig. Denn tatsächlich sind Sie abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig.
Merkmale für eine Scheinselbstständigkeit
Dass Sie kein echter Selbstständiger, sonder nur scheinbar selbstständig sind, dafür sprechen folgende Kriterien:
- die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
- die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten
- die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen
- die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten
- die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind
Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein echter Selbstständiger nicht unterwerfen muss.
Wer dagegen tatsächlich selbstständig ist, trägt das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst und kann seine Arbeitszeit frei gestalten. Der Erfolg des finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von dritter Seite ab.
Wichtig für die Beurteilung, ob Sie selbstständig sind, ist vor allem die Ausgestaltung von Verträgen mit Ihren Geschäftspartnern. Aber nicht immer sind die Worte auf dem Papier deckungsgleich mit der Realität. Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse im beruflichen Alltag an.
Und hier das ganz große Problem:
Sie sind meldepflichtig
Meldepflicht
Gehören Sie als Selbstständiger zum oben genannten Personenkreis, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei Ihrem Rentenversicherungsträger melden. Dies gilt auch, wenn Sie einen Gründungszuschuss erhalten. Versäumen Sie diese Frist, können Beiträge nachgefordert werden.
Damit Siee von den Folgen verschont werden, lassen Sie sich unbedingt von der Renetneversicherung beraten, damit Sie später nicht vor dem Ruin stehen.
Schon mehrere meiner Mandanten mussten Tausende von Euro nachzahlen, weil sie die Scheinselbständigkeit nicht erkannt haben bzw. trotz weiterer Hinweise nicht beachtet haben.
Hinweis:
Bevor Sie zum Rententräger gehen und die Beratung durchführen lassen, sprechen Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater und lassen dort die Verträge „überprüfen“ . Dieser kann Ihnen die entsprechenden Hinweise geben ohne jedoch dafür eine Gewähr zu übernehmen.
Gerade der Bereich der Sozialversicherung wirdd für die Steuerberater immer undurchschaubarer und damit auch nicht mehr kalkulirbar. Es ist auch nicht unser Beratungsgebiet, insofern können wir nur Hinweise und Empfehlungen geben.
Für eine intensive Beratung und Gestaltung müssen Sie Sozialversicherungsberater beauftragen:
Mehr zu diesem Thema finden Sie hier: Sozialversicherungsberater oder Rentenberater
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