Wegfall der Steuerfreiheit für so genannte alte Fonds-Anteile ab dem 01. Januar 2018

Wegfall der Steuerfreiheit für so genannte alte Fonds-Anteile ab dem 01. Januar 2018

Im Zuge der Reform des Investmentsteuergesetzes fällt die Steuerfreiheit für Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen die vor dem 01.Januar 2009 erworben wurden zum Teil weg. Sollten Sie solche Anteile in Ihrem Besitz haben besteht aber kein unverzügliches Handeln, da der Wegfall der Steuerfreiheit nicht bis zum 31.12.2017 entstandene Gewinne betreffen. Mit einem Verkauf der „Alten Anteile“ vor dem 01. Januar 2008 verschenken Sie auch den neu geschaffenen Freibetrag von 100.000 Euro für entstehende Gewinne ab dem 01. Januar 2018. Dieser Freibetrag gilt pro Anleger. Sollten Ihre Anteile nach dem 31. Dezember 2017 so stark an  Wert gewinnen, haben Ehegatten die Möglichkeit einen Freibetrag von 200.000 Euro auszuschöpfen. Ein weiterer steuerlicher Trick ist hier zu erwähnen. Sofern Sie Kinder haben können Sie einen Teil der „ Altanteile“ vor dem 01. Januar 2018 auf Sie Übertragen. Ihre Kinder bekommen mit diesen  „geschenkten“ Anteilen ebenso einen Freibetrag 100.000 Euro auf ab dem 01. Januar 2018 entstehende Gewinne. Zögern Sie nicht Ihren Steuerberater zu kontaktieren um z.B. erbschaftsteuerliche Fragen zu klären.

Eine weitere Neuerung birgt die Reform des Investmentsteuergesetzes für die unterjährige Besteuerung von Investmentfondsanteilen und ETF‘s (exchange traded fund).So war es bei den meisten Publikumsfonds und ETF’s bisher so, dass sie die Gewinne des Anlageproduktes in Form von Kurssteigerungen erst mit dem Verkauf besteuern mussten. Ab dem 01.Januar 2018 unterliegen diese Produkte einer jährlichen pauschalen Vorabbesteuerung.

So müssen Sie auch eine Art der Abgeltungssteuer zum 01. Januar 2019 für Kursgewinne bzw. Erträge die der Fonds intern erwirtschaftet hat zahlen, auch wenn Sie die Anteile noch nicht verkauft haben. Als Entschädigung für Anleger deutscher Fonds und ETF’s ist eine Teilfreistellung der zu besteuernden Erträge bis zu 30 Prozent möglich. Gleichzeitig fällt aber auch die Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuer für ausländische Fonds weg.

Um die vollen 30 Prozent Teilfeststellung zu erhalten muss ein z.B. ein Aktienfonds eine Aktienquote von 51 Prozent oder mehr erfüllen. Diese Quote erreichen nicht alle Fonds. Unter Umständen erhalten Sie gar keine Teilfreistellung mit Ihren aktuellen Fonds.

Ein kurzes Rechenbeispiel soll verdeutlichen wie hoch die pauschale Vorabbesteuerung ausfallen kann. Im Bespiel wird ein nichtausschüttender Fonds (thesaurierend) mit einem Wert der der Anteile am 01.Januar 2018 von 100.000 € angenommen. Der Wert der Fondanteile wird mit dem Basiszins des Finanzministeriums (1,10 Prozent in 2016) und dem Wert 0,7 multipliziert.100.000 € x 1,1% x 0,7 = 770 €Sofern sich der Wert Ihrer Fondsanteile zum 01. Januar 2019 auf nun 100.770 Euro erhöht hat, werden die 770 € mit der bisherigen Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag besteuert. Es ergäbe sich somit eine steuerliche Belastung von 142,20 Euro oder 0,14 Prozent des Vermögenswertes. 770 € x 26,375 % =142,20 €  Sofern sich der Wert Ihrer Fondsanteile auf weniger als 770 Euro erhöht oder die Wertentwicklung gar negativ ausfällt, reduziert sich die Vorabpauschale auf den Wert der Kurssteigerung. Bei einer negativen Wertsteigerung wird eine Vorabpauschale von 0 Euro angesetzt bei der keine Abgeltungssteuer entrichtet werden muss.Aktuell fällt die Besteuerung mit rund 0,14 Prozent des Vermögenswertes eher sehr niedrig aus, dies ist aber dem geringen Basiszinssatzes zu verdanken. Da bereits das Ende der niedrigen Zinspolitik eingeläutet wurde, kann so in den folgenden Jahren eine Besteuerung von bis zu 0,5 Prozent des  Vermögenswertes erfolgen.