Sehr geehrte Damen und Herren,

wegen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung kurzfristig die Möglichkeit der Beantragung von Kurzarbeitergeld für die Betriebe geschaffen, wenn Mitarbeiter weiterhin bezahlt werden müssen. Bitte lesen Sie dazu vorab sämtliche Informationen in dieser Mail. Bei Bedarf können weitergehende Informationen über die im Text eingefügten Links der Arbeitsagentur eingesehen werden.

Die Bundesregierung beschließt gerade das weitere Vorgehen. Bisher ist es laut Arbeitsagentur so, dass z.B. die Übernahme von 100 % AG-Sozialabgaben erst ab April geplant ist, ob mit dem Zusatz ‚auch rückwirkend für März‘ ist nicht sicher. Das heißt, wenn bereits im März beantragt wird, gilt das Recht von März und dementsprechend eventuell ohne die Zahlung von 100 % für die komplett beantragte Zeit!!! Hier kann es täglich neue Informationen geben.

Kurzarbeitergeld (KuG) kann beantragt werden, wenn Mitarbeiter (aktuell mindestens 1/3 der Beschäftigten, ab 1.4.20 voraussichtlich mindestens 10% der Beschäftigten) mit mindestens 10% Entgeltausfall (Azubi sind nicht mitzuzählen; geringfügige Mitarbeiter/innen sind mitzuzählen, aber nicht KuG-berechtigt) betroffen sind.

Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Ursachen beruhen ( z. Bsp. Auftragsengpässe durch Corona-Virus). Diese Gründe sind in der KuG-Anzeige ausführlich darzulegen.
Das beigefügte Formular „Anzeige Kurzarbeitergeld“ muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis zum letzten Tag im Monat vorliegen, in dem man KUG erstmals in Anspruch nehmen möchte. Es erfolgt immer eine Einzelfallprüfung durch das zuständige Fachteam auf der Grundlage der KuG-Anzeige.

Die KUG-Anzeige senden Sie bitte direkt an das Bearbeitungsteam Erfurt.031-OS@arbeitsagentur.de bzw an diin Ihrem Bundesland zuständige Stelle.

Der Arbeitsausfall ist vorübergehend (längstens 12 Monate; in absehbarer Zeit ist eine Rückkehr zur Vollzeitarbeit zu erwarten) und unvermeidbar (Abbau von Urlaub und ungeschützter Arbeitszeitguthaben, Produktion auf Lager, ggf. Personalumsetzung; Geschäftsführung und Akquise/Vertrieb gehen nicht in KuG).

Vor Beantragung des KuG muss die Belegschaft darüber informiert werden (z.B. formloses Schreiben mit Unterschrift aller Mitarbeiter/innen).

Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anmelden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

Agentur für Arbeit Erfurt (zuständig für Weimar und Umgebung)

Melchior-Bauer-Str. 5
99092 Erfurt
0800 4 5555-20 (Arbeitgeberservice)*
Besucheradresse: Schillerstr. 38-40, Ecke Löberstraße 34

Bearbeitungsteam KuG: Erfurt.031-OS@arbeitsagentur.de

Allgemeine Informationen:

1. https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.

2. https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Auf dieser Seite erhalten Sie alle Infos, wenn Sie sich über Kurzarbeitergeld informieren möchte, Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen. Die hier eingestellten Informationen gelten sowohl, wenn Ihnen Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus oder auch andere konjunkturellen Ursachen entstehen. Diese Seite lotst Sie durch alle Fragen. Bitte beachten Sie besonders die Hinweise zur Anzeige von Kurzarbeit.

3. https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

Wenn Sie für Ihren Betrieb Kurzarbeit anmelden möchten, klicken Sie bitte im Downloadbereich auf „Anzeige über Arbeitsausfall“. Beiliegend ein ausgefülltes Muster als Anlage, hier bitte jedoch die eigenen Betriebsdaten und Gegebenheiten eintragen.

Wichtige Hinweise:

1. Wenn bereits im März KuG beantragt werden soll, muss die Anzeige auch spätestens Ende März der Arbeitsagentur vorliegen (am schnellsten eingescannt per Email an obige Adresse), jedoch Hinweis oben beachten, dass eventuell erst ab April volle SV-Erstattung erfolgt
2. Unter B1: Am besten gleich für die möglichen 12 Monate beantragen, wenn später keine Kurzarbeit mehr nötig ist, wird einfach kein Erstattungsantrag mehr gestellt.
3. Unter C3: Reduzierung auf 0 Stunden beantragen, nur so ist es möglich einen kompletten Arbeitsausfall zu beantragen. Wenn teilweise gearbeitet wird, wird eben auch nur ein Teil beantragt
4. Unter D6: formlose Vereinbarung mit Unterschrift aller Mitarbeiter erstellen, Datum zählt als Ankündigung, in Kopie der Anzeige beifügen. Vereinbarungsdatum und Beginndatum eintragen
5. Unter D7/8: betroffene Mitarbeiter eintragen (aktuell für Beantragung mindestens 1/3 der Beschäftigten, ab 1.4.20 voraussichtlich mindestens 10% der Beschäftigten) mit mindestens 10% Entgeltausfall (Azubi sind nicht mitzuzählen; geringfügige Mitarbeiter/innen sind mitzuzählen, aber nicht KuG-berechtigt)
6. Unter E9/10: ausführliche Begründung und branchen-, betriebsübliche oder saisonbedingte Ursachen ausschließen!

Nach Einsenden an die Arbeitsagentur und Prüfung dort, sollte eine Bewilligung kommen, mit der Sie die Stamm-Nummer von der Arbeitsagentur erhalten. Bitte an uns weiterleiten, damit wir unter dieser Nummer für Sie das Kurzarbeitergeld beantragen können.

Downloads

Merkblatt 8a – Kurzarbeitergeld Allgemeine Informationen

Anzeige über Arbeitsausfall ‚Anfrage‘ mit der grundsätzlichen Anzeige des AG über Arbeitsausfall, bei Zustimmung Bescheid der AA mit Stammnummer

Antrag auf Kurzarbeitergeld wird mit Lohnabrechnung über Datev erstellt, bitte ganz konkrete Arbeitsausfälle (Stunden) für die Lohnabrechnung mitteilen,

Abrechnungsliste Kurzarbeitergeld wird mit Lohnabrechnung über Datev erstellt

Hinweise zum Antragsverfahren sehr ausführliche Informationen

Zu den Weisungen Kurzarbeitergeld (gilt nur für die Mandanten unserer Kanzlei)

Bitte teilen Sie uns sofort nach Erhalt die Bewilligung der Arbeitsagentur mit der Stamm-Nummer mit, damit wir die Daten in die Lohnabrechnung einpflegen können.

Weiterhin brauchen wir für die Lohnabrechnung ganz konkrete Angaben, welche und wie viele Stunden für welche Arbeitnehmer ausgefallen sind. Bei Stundenlöhnen die konkreten Stunden, bei Gehältern können auch prozentuale Ausfallwerte angegeben werden. Nur dann kann die Lohnabrechnung erstellt werden mit Berechnung des Kurzarbeitergeldes.

Für die Arbeitnehmer bedeutet dies, dass für die Kurzarbeitsstunden je nach Familienstand und Kindern nur 60 – 67 % des Nettos (entsprechend Arbeitslosengeld) ausgezahlt werden.
Geringfügig Beschäftigte können kein Kurzarbeitergeld erhalten.

Arbeitgeber erhalten dann mit dem Erstattungsantrag (Erstellung mit der Lohnabrechnung) von der Arbeitsagentur das ausgelegte Kurzarbeitergeld an die AN, sowie voraussichtlich ab April 100 % des AG-SV-Anteiles.

Bitte auch einen eventuellen Krankheitsbeginn der Mitarbeiter genau melden. Krankheit vor Beginn der Kurzarbeit: normale Lohnfortzahlung, Krankheit nach Beginn der Kurzarbeit: Krankengeld in Höhe Kug (damit kranke Mitarbeiter nicht besser gestellt sind, als die, die arbeiten könnten)

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.