Wie werden Berufsausbildungskosten steuerlich behandelt?

Hier ein kurzer Überblick:

Ungeklärt bleibt der Abzug der Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. Berufsausbildungskosten oder ein Erststudium. Der Gesetzgeber hat zwar ein Abzugsverbot für diese Aufwendungen eingeführt und die Anforderungen an eine Erstausbildung ab dem Jahr 2015 verschärft, aber der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2014 das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil er das Abzugsverbot für verfassungswidrig hält. Die Entscheidung bleibt abzuwarten. Derzeitiger gesetzlicher Sachstand ist der Folgende:

Erstausbildung

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können zurzeit jährlich lediglich bis zu einer Höhe von EUR 6.000,00 (bei Zusammenveranlagung pro Ehegatte bzw. Lebenspartner) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Solche Aufwendungen sind zum Beispiel Fahrtkosten zum Arbeitgeber/Studienort oder zu Lerngemeinschaften, Lernmaterialien, Studiengebühren, Bücher und Arbeitsmittel. Ein „unbeschränkter“ Werbungskostenabzug für eine erstmalige Ausbildung ist nach derzeitigem Recht nur bei Maßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses möglich. Bei Sonderausgaben gibt es – anders als bei Verlusten aus vorweggenommenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten – keinen Verlustvortrag/-rücktrag. Die Sonderausgaben bleiben ohne steuerliche Auswirkungen, wenn die sich in Ausbildung befindliche Person keine nennenswerten positiven Einkünfte hat. Die Ausbildungskosten können also verfallen, wenn ohnehin im entsprechenden Jahr keine Einkommensteuer zu zahlen wäre.

Zweitausbildung

Bei einer Zweitausbildung (zum Beispiel nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder nach einem abgeschlossenen Bachelorstudium) ist ein voller Werbungskostenabzug möglich. Die Ausbildungsausgaben, wie z.B. Fahrtkosten Fachliteratur Lernmaterial, Semestergebühren, Unterrichtsgebühren, Reisekosten und ggf. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sollten gesammelt und gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Bei der Zweitausbildung besteht die Möglichkeit, dass die gesammelten vorweggenommenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei Berufseintritt mit den dann erzielten Einkünften verrechnet werden.

Dem BFH zufolge können bis zum 31.12.2015 noch Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium aus dem Jahr 2008 als vorweggenommene Werbungskosten vorsorglich geltend gemacht werden, wenn für das Jahr 2008 noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Um dies zu erreichen ist eine Erklärung zur Feststellung eines Verlustes für 2008 abzugeben. Das Verfahren, in dem über die geltend gemachten Verluste für 2008 zu entscheiden ist, ist dann durch Einspruch offen zu halten, bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet.

Fazit:

Wer nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung studiert, ist nicht auf den begrenzten Sonderausgabenabzug bei den Ausgaben beschränkt.

FRagen zur Berufsausbildung allgemein, werden hier beantwortet: Berufsausbildungskosten