Außergewöhnliche Belastungen – Krankeitskosten und Co.

Steuerlast senken durch außergewöhnliche Belastungen Kosten bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder einer krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingten Heimunterbringung sowie bei Kuren- und anderen Rehamaßnahmen zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und senken so Ihre Steuerlast. Pauschal abziehbare Kosten Zum einen gibt es außergewöhnliche Belastungen besonderer Art.Hier sind hauptsächlich zwei Steuervergünstigungen zu nennen:Der Behinderten-Pauschbetrag ist je nach Grad der Behinderung (GdB) der Höhe nach gestaffelt. Seine Höhe liegt zwischen 310 Euro bei einem GdB von 30 und 3700 Euro, wenn der Betroffene hilflos oder bling ist.Der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro kann Ihnen zustehen, wenn Sie einen hilflosen Menschen persönlich im häuslichen Umfeld pflegen. Hier müssen Sie die Pflege nicht allein übernehmen. Sie dürfen sich zum Beispiel von einem ambulanten Pflegedienst helfen lassen. Dann muss Ihr Anteil an der Pflege aber mindestens 10 % betragen.  Einzeln nachzuweisende Kosten Zum anderen gibt es außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, die einzeln nachzuweisen sind. Hierzu zählen insbesondere  Kosten bei Krankheit, Kosten für die häusliche Pflege oder die Pflege in einem Heim, Kosten für Kuren und andere Rehamaßnahmen sowie atypische behinderungsbedingte Kosten, die anders als die typischen behinderungsbedingten Kosten nicht schon durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind.   Behinderte Menschen Unser Steuertipp: Zählen Sie zu den behinderten Menschen, dann sammeln Sie bitte während des Jahres Belege für alle anfallenden behinderungsbedingten Kosten: Sie können erst nach Ablauf des Jahres prüfen, ob es sich in barer Münze auszahlt, wenn Sie auf den Behinderten-Pauschbetrag verzichten und statt dessen alle typischen und atypischen behinderungsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen. Falls der Verzicht lohnt, brauchen Sie die Belege. Ein Teil [...]

Außergewöhnliche Belastungen – Krankeitskosten und Co.2014-07-25T15:59:19+02:00

Was darf ich einführen? Reisefreimengen

Die Urlaubszeit ist da und Sie fragen sich sicherlich auch, was Sie aus dem Ausland steuerfrei mitbringen dürfen. Um zu vermeiden, dass Urlaubsmitbringsel unangenehme Probleme und zusätzliche Kosten verursachen, habe ich Ihnen nachfolgend hilfreiche Informationen zu den erlaubten Waren und Mengen zusammengestellt. Bitte betrachten Sie diese Liste nicht als vollständig, sie soll Ihnen lediglich als Orientierung dienen. Reisen innerhalb der EU Beim Reisen innerhalb der EU gilt grundsätzlich, dass Sie aus jedem EU-Mitgliedstaat Waren abgabefrei und ohne jegliche Zollformalitäten mit nach Deutschland bringen dürfen. Allerdings muss gewährleistet sein, dass die Waren für den persönlichen Bedarf eingeführt werden. Sind die Mengen zu groß, wird eine private Nutzung angezweifelt. Um Kontrollen und die Reisebestimmungen zu vereinfachen, wurden gewisse Richtmengen festgelegt, die für verbrauchssteuerpflichtige Waren gelten. Dazu gehören beispielsweise Genussmittel. Die folgende Übersicht über die Richtmengen innerhalb der EU erleichtert Ihnen die Einfuhr: Zigaretten: 800 Stück Zigarillos: 400 Stück Zigarren: 200 Stück Rauchtabak: 1 Kilogramm Spirituosen: 10 Liter (Wodka, Rum, Whisky, Weinbrand) Alkoholische Süßgetränke: 10 Liter (Alkopops) Zwischenerzeugnisse: 20 Liter (Marsala, Portwein, Sherry) Schaumwein: 60 Liter Bier: 110 Liter Kaffee: 10 Kilogramm Kaffeehaltige Ware: 10 Kilogramm Beim Kauf von Zigaretten für den Eigenbedarf in Lettland, Bulgarien, Ungarn, Litauen und Rumänien gilt eine Sonderregelung. Werden die Zigaretten ins deutsche Steuergebiet eingeführt, ist lediglich eine Menge bis 300 Stück steuerfrei. Voraussetzung für die allgemeinen Richtmengen ist, dass Sie die Waren als Privatperson befördern und für den privaten Gebrauch kaufen. Sobald Richtmengen überschritten werden, wird eine gewerbliche Verwendung vermutet. Außerdem müssen die Genussmittel, die Sie [...]

Was darf ich einführen? Reisefreimengen2014-07-25T15:59:55+02:00

Umsatzsteuer für Internetdienstleistungen – Wichtige Meldepflichten

Ab dem 01.Januar 2015 wird mit der Neuregelung die europäische Vorgabe (Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL) umgesetzt. Diese betrifft alle Unternehmer, welche Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der Europäischen Union ausliefern. Bisher wurde die Umsatzsteuer in dem Staat entrichtet, in dem das jeweilige Unternehmen ansässig ist. Zukünftig muss die Umsatzsteuer dort abgeführt werden, wo der Sitz des privaten Käufers ist (Verbrauchslandprinzip). Somit trifft die Neuregelung auch die großen Anbieter von Musik, e-Books, Apps und Filmen zum Download im Web. Wen trifft die neue Regelung? Es trifft Unternehmer und Unternehmen in der EU, die auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden verkaufen (B2C) Hierzu gehören z.B. (vgl. im Detail Abschn. 3a.12 UStAE): Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen, Lotterien. Webhosting, Fernwartung und Software-Dienstleistungen (SaaS) aller Art Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung Bereitstellung von Bildern (z.B. Fotos, Bilder, Desktop-Hintergründe, Bildschirmschoner, Vorlagen für Grafiker etc.) Bereitstellung von Texten, Informationen, Artikeln, Anleitungen etc. Bereitstellung von Datenbanken (z.B. Suchmaschinen, Internetverzeichnisse, Portale, Verzeichnisse) Bereitstellung von Musik, Hörspielen, Hörbüchern, Klingeltöne etc. (z.B. Streaming oder Download von Musik auf PC, Mobilgeräten etc.) Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Wissenschaft, Politik, Kultur, Kunst, Sport und Unterhaltung Verkauf von Online-Schulungen, Webinaren, Videokurse, Live-Coaching Online-Versteigerungen über Portale und Webseiten mit automatisiertes Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z.B. Online-Auktionsplattformen, Online-Marktplätzen, Online-Einkaufsportalen, Online-Kleinanzeigen) Internet Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen [...]

Umsatzsteuer für Internetdienstleistungen – Wichtige Meldepflichten2014-07-25T14:07:14+02:00

Kirchensteuer, Sperrvermerk und KISTAM

Automatisiertes Verfahren für die Kirchensteuer ab 2015 Inländische Banken und andere abzugspflichtige Personen müssen unter bestimmten Voraussetzungen neben der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer einbehalten. In den Jahren 2009-2014 wird der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge nur dann vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige dies ausdrücklich beim Steuerabzugsverpflichteten beantragt hat. Im Ergebnis erfolgte der Kirchensteuerabzug auf freiwilliger Basis. Dieses Verfahren sollte lediglich übergangsweise eingesetzt werden. Ab dem Jahr 2015 sind all diejenigen, die Kapitalertragsteuer einbehalten müssen, auch zum Kirchensteuerabzug verpflichtet. Das neue Verfahren gilt damit nicht nur für inländische Banken, sondern auch z. B. für Gewinnausschüttungen einer GmbH, Erträge aus inländischen Wandelanleihen, Genussrechten oder aber aus stillen Beteiligungen an einem Handelsgewerbe. Auch Versicherungsunternehmen sind für steuerpflichtige Kapitalerträge abzugsverpflichtet. Zu den einzelnen abzugspflichtigen Tatbeständen vgl. § 43 EStG. Für den Kirchensteuerabzug ist ein automatisiertes Verfahren vorgesehen (KiStAM). Bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.2014 zufließen, erfolgt der Kirchensteuerabzug im Rahmen eines automatisierten Abfrageverfahrens, welches in § 51a EStG geregelt ist. Die dafür erforderlichen Vorarbeiten beginnen schon in 2014. Ziel der Neuregelung ist, auch die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer weitestgehend an der Quelle zu erheben. Sperrvermerk Der Steuerpflichtige kann dem Datenabruf widersprechen, sog. Sperrvermerk (s. unten). Dann wird im Falle einer Kirchensteuerpflicht das zuständige Finanzamt informiert. Der Abzugspflichtige muss den Steuerpflichtigen auf den bevorstehenden Datenabruf hinweisen, damit dieser dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis spätestens zum 30.6. den Sperrvermerk übermitteln kann. Der Steuerpflichtige kann zur Vermeidung des Kirchensteuerabzugs der Datenübermittlung an den Abzugsverpflichteten bis auf Widerruf widersprechen, sog. Sperrvermerk [...]

Kirchensteuer, Sperrvermerk und KISTAM2014-07-21T19:03:06+02:00

Firmenwagen und dessen Besteuerung- Neue Rechtsprechung

Sachbezug bei Firmenwagen optimieren Beispiel Ein in A wohnender Filialleiter ist an 3 Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in Köln und an 2 Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in Bonn tätig. Er legt die 30 km von Bonn nach Köln (einfache Entfernung) mit dem ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen zurück (inländischer Bruttolistenpreis 30.000 EUR). Von seiner Wohnung zur Filiale in Bonn sind es nur 2 km. Klassische Lösung Im Zuge der vergangenen Rechtsprechung musste der qualitative Tätigkeitsmittelpunkt für die Ermittlung der ersten Tätigkeitsstätte ermittelt werden. Im Zweifel war dies jener Ort, der am häufigsten/längsten aufgesucht wurde. Für die im Beispiel geschilderte Situation wäre dies die weiter entfernt gelegene Filiale in Köln gewesen. Der geldwerte Vorteil für die Gestellung des Dienstwagens ermittelte sich wie folgt: 1 % v. 30.000 EUR (Bruttolistenpreis) für Privatnutzung 300 EUR 0,03 % für die Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte (Bruttolistenpreis x 0,03 % x 30 km) 270 EUR Geldwerter Vorteil gesamt 570 EUR Gestaltungshinweis: Erste Tätigkeitsstätte festlegen Während es in der Vergangenheit auf qualitative Kriterien ankam, kommt es ab 2014 alleine auf die arbeitsrechtliche Zuordnung des Arbeitgebers an. Nutzt der Arbeitgeber in unserem Beispiel diesen Gestaltungsspielraum und bestimmt Bonn als erste Tätigkeitsstätte, ändert sich die Berechnung der Dienstwagenbesteuerung - trotz der zeitlichen Unterlegenheit: 1 % v. 30.000 EUR (Bruttolistenpreis) für Privatnutzung 300 EUR 0,03 % für die Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte (Bruttolistenpreis x 0,03 % x 2 km) 18 EUR Geldwerter [...]

Firmenwagen und dessen Besteuerung- Neue Rechtsprechung2014-07-21T17:01:23+02:00
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