Steuerliche Behandlung von Studenten und mögliche Fallstricke?

Beschäftigung von Studenten und Praktikanten

Merkblatt und Hinweise zur Besteuerung und Sozialversicherungspflicht von Studenten

Bei Studenten gibt es mehrere Möglichkeiten der Abrechnung, je nach Umfang und Ausgestaltung der Beschäftigung.

Ordentlich Studierende

Bis auf den Minijob bedingen alle Abrechnungsarten, dass der Student als „ordentlich Studierender“ seinen Studentenstatus einhält.

• Immatrikuliert an einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule, Immatrikulationsbescheinigungen sind für jedes Semester während der Beschäftigung einzureichen
• Kein Urlaubssemester
• Das Studium nimmt die Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch
• Der Studentenstatus endet mit Hochschulabschluss, d.h. mit Ablegen der nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehenen Abschlussprüfung (genauen Tag durch Einreichung der Abschlussurkunde oder Bescheinigung der Hochschule bestätigen lassen), weiterfolgende Einschreibung unerheblich.
• Danach auch beim Masterstudiengang, Aufbau- oder Zweitstudium erneut möglich, wenn dieses ebenfalls ordentlich ausgeübt wird, d.h. ein weiterer Hochschulabschluss angestrebt wird. Jedoch nicht im Promotionsstudium (Doktoranden).
• Maximal bis zu einer Studienzeit von 25 Fachsemestern

Besteuerung

Steuerliche Behandlung von Studenten

Die steuerliche Abrechnung erfolgt immer über die individuelle Lohnsteuerklasse, nachgewiesen mit der Steuer-Identifikationsnummer, wobei z.B. in Steuerklasse 1 (ledige Studenten) ein tatsächlicher Lohnsteuerabzug erst ab einem monatlichen Brutto von über 1.000,- € beginnt.
Ausnahme ist der Minijob, bei dem wahlweise auch die 2% Pauschsteuer gewählt werden kann.
Besonderheiten bei Mehrfachbeschäftigung sind genauer zu klären.

Sozialversicherungspflicht

Einfluss auf Familienversicherung klären!
Unter 25 Jahren können Studenten über die Eltern familienversichert werden, ohne jede Altersgrenze über den Ehe- oder Lebenspartner.
Auch wenn die Beschäftigung des Studenten selbst krankenversicherungsfrei ist, kann sie sich auf die kostenlose Familienversicherung des Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung auswirken. Um den Anspruch auf Familienversicherung nicht zu verlieren, dürfen die monatlichen Einnahmen regelmäßig insgesamt 425 EUR nicht übersteigen oder bei einem Minijob nicht mehr als 450 Euro betragen.
Ob die kostenfreie Familienversicherung weiterhin durchgeführt werden kann oder nicht, sollte der Student von seiner Krankenkasse überprüfen lassen. Sinnvoll kann es unter Umständen auch sein, die Beschäftigung soweit anzupassen, dass die Familienversicherung bestehen bleibt.

Auswirkungen auf die Mitgliedschaft bzw. studentische Krankenversicherung

In der studentischen Krankenversicherung sind i. d. R. Studenten versichert, die keinen Anspruch (mehr) auf eine Familienversicherung haben. Die Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung bezieht sich nicht auf die studentische Krankenversicherung, sondern nur auf das Beschäftigungsverhältnis; eine bestehende Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund des Studiums bleibt unberührt. Die Beiträge für die studentische Versicherung werden durch den Studenten getragen und gezahlt. Der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht. Die studentische Krankenversicherung endet allerdings immer dann, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit der Beschäftigung nicht (mehr) erfüllt werden und Kranken- und Pflegeversicherungspflicht als Arbeitnehmer eintritt.

1.  Minijob

Als Minijob bis maximal 450,- € monatlich, ist es ein normaler geringfügiger Vertrag.
Der Mindestlohn muss beachtet werden, d.h. ab 2017 sind maximal 50 Stunden pro Monat möglich bei einem Stundenlohn von 8,84 € (Stand 2017) , bei höherem Stundenlohn entsprechend weniger Stunden. Laut Mindestlohngesetz muss ein Stundennachweis geführt werden.
Der AG zahlt 30% SV-Pauschale an die Bundesknappschaft.
Der AN zahlt einen Anteil der Rentenversicherung zur Aufstockung oder kann sich auf Antrag davon befreien lassen. Das geht mit oder ohne Steuerkarte, also Besteuerung mit individueller Lohnsteuerklasse (z.B. 1, wenn es ein lediger Student ist) oder über die 2% Pauschsteuer, die bereits in den 30% enthalten sind.
Der Student ist in der Krankenversicherung familienversichert (Grenze von 425,- € beachten) oder über die studentische Krankenversicherung selbst versichert.
 Geringfügiger Arbeitsvertrag
 Personalfragebogen – Minijob und Befreiungsantrag RV (optional)

2. Werkstudent

Der ordentliche Student arbeitet neben dem Studium zum Lebensunterhalt und verdient über 451,- €, arbeitet im Semester maximal 20 Stunden pro Woche, kann in den Semesterferien voll arbeiten, also 40 Stunden. Zum Nachweis ist ein Stundennachweis zu führen. Bei Mehrfachbeschäftigung sind alle Stunden gleichzeitig laufender Beschäftigungen zusammenzurechnen!
Seine Bafög-, Kindergeld-, sonstigen Grenzen muss er selbst beachten.
Der Mindestlohn muss beachtet werden, d.h. ab 2017 mindestens ein Stundenlohn von 8,84 €.
Solange der Student ordentlich Studierender (s.o.), also immatrikuliert ist, kein Urlaubssemester macht und seine Abschlussprüfung noch nicht gemacht hat, gilt der Studentenstatus.
Unter diesen Voraussetzungen brauchen AG und AN jeweils hälftig nur die Rentenversicherung zahlen, derzeit jeweils 9,35 %.  Im Rahmen der Gleitzone (zwischen 451,- und 850,- €) steigert sich der Beitrag für den Studenten jedoch erst langsam von 4,7 % auf die 9,35 %.
Die studentische Krankenversicherung läuft dabei für den Studenten normal weiter, die anderen Zweige sind frei.
Somit fällt für den AG deutlich weniger als 30% Sozialbeitrag an und die Stundengestaltung ist flexibler, da es mehr werden können (ca. 80 Stunden monatlich im Semester möglich). Für den Studenten bedeutet es ein bisschen Einzahlung in die Rentenkasse. Dabei muss auf jeden Fall über Lohnsteuerkarte abgerechnet werden.
Werkstudentenvertrag über unbefristete Zeit, mit bestimmtem Stundenlohn und Stunden nach fester Absprache oder Bedarf, aber mit Begrenzung auf maximal 20 Wochenstunden im Semester.
Personalfragebogen – Studenten und Praktikanten

3. Praktikant im vorgeschriebenen Praktikum

a) Zwischenpraktikum

Der Student ist immer immatrikuliert und leistet ein von der Hochschule vorgeschriebenes Praktikum laut Studienordnung ab. (Nachweis für die Personalunterlagen).
Es muss dabei kein Entgelt gezahlt werden, kann aber, es gilt jedoch kein Mindestlohn, daher auch bei voller Arbeitszeit eine lediglich als Anerkennung gedachte Praktikumsvergütung von z.B. 300,- € möglich.
Bei der Abrechnung ist das Praktikum unabhängig von der Gehaltshöhe und Stundenzahl insgesamt SV-frei für AG und AN, jedoch zwingend mit Besteuerung über die individuelle Lohnsteuerklasse.
 Nur mit speziellem Praktikantenvertrag, zeitlich befristet auf das vorgeschriebene Praktikum
 Personalfragebogen – Studenten und Praktikanten

b) Vor- oder Nachpraktikum

Ein Vor- oder Nachpraktikum, ohne Immatrikulation, ist immer voll SV-Pflichtig in allen 4 Zweigen: KV, RV, AV, PV: AN und AG tragen je die Hälfte der SV-Beiträge, es ist keine Minijobregelung möglich, auch unter 450,- €, analog der Abrechnung von Auszubildenden.
Praktikantenvertrag, zeitlich befristet auf das vorgeschriebene Praktikum
Personalfragebogen – Studenten und Praktikanten

4. Kurzfristig Beschäftigter

Der Student arbeitet eine von vornherein vertraglich festgelegte Zeit, für maximal 3 Monate oder bei tageweiser Beschäftigung maximal 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr und geht nach der vereinbarten Zeit wieder.
Ein Nachweis über die gearbeiteten Tage, z.B. Stundenzettel, ist zu führen.
Unabhängig von der Entgelthöhe und der in dieser Zeit gearbeiteten Stunden, wird für AG und AN ohne SV-Beiträge abgerechnet.
Die studentische Krankenversicherung läuft dabei für den Studenten normal weiter.
Jedoch muss mit individueller Besteuerung über die Steuerkarte abgerechnet werden.
Hier ist ein von vornherein befristeter Vertrag nötig, nicht verlängerbar, über maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage, wenn nur einzelne Tage in der Woche gearbeitet werden.
Eine Verlängerung über die Grenzen führt zur sofortigen SV-Pflicht.
Vorsicht: auch kurzfristige Beschäftigungen beim Vorarbeitgeber werden in die 3 Monate/70 Tage mit eingerechnet, daher genaue Befragung des Studenten zu vorausgegangenen Beschäftigungen nötig!
Ebenfalls wichtig ist die Bestätigung über den aktuellen beruflichen Status (z.B. Student) und dass er insbesondere nicht arbeitssuchend, ausbildungssuchend oder in Elternzeit ist, was grundsätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausschließen würde.
Kurzfristiger Arbeitsvertrag, nicht zu verwechseln mit einem befristeten Arbeitsvertrag bei normalen Angestellten, der auch länger als die engen studentischen Fristen gehen kann.Personalfragebogen – Studenten und Praktikanten
Ich hoffe, dass Ihnen die Informationen über die steuerliche Behandlung von Studenten gegenüber dem Finanzamt und Sozialversicherungsträgern hilft.
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