Arbeitszimmer

Häusliches Arbeitszimmer - Der Dauerbrenner  Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können vollständig geltend gemacht werden, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für die übrigen Fälle, in denen das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit war, sind nachstehende Fallgruppen zu beachten. In § 4 (5) Nr. 6 b EStG wird rückwirkend ab 2007 bestimmt, dass die Kosten abzugsfähig sind, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Kostenabzug ist auf EUR 1.250,00 begrenzt. Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden: Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung? Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers? Rechtsfolge für den Werbungskostenabzug Es steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kein Abzug von Werbungskosten Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und keine Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit Werbungskosten begrenzt auf 1.250€ Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit voller Werbungskostenabzug  Abgrenzung häusliches und außerhäusliches Arbeitszimmer Die Einschränkungen beim steuerlichen Abzug gelten dann nicht, wenn es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Mit Urteil vom 15. Januar 2013 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es sich um kein häusliches Arbeitszimmer handelt, wenn auf dem Weg zum Arbeitszimmer eine „der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche“ betreten wird. Ein häusliches Arbeitszimmer ist demnach ein Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus, das auf der gleichen Etage oder neben der Privatwohnung liegt. Die „Häuslichkeit“ wird verneint, wenn in einem Mehrfamilienhaus die Erdgeschosswohnung als Privatwohnung dient und sich das Arbeitszimmer im [...]