Richtig vererben und das richtige Testament

Nachfolgend möchte ich Ihnen die wesentlichen Informationen über Fragen zu dem richtigen Testament geben und wie Sie Ihr Vermögen richtig vererben. Die nachfolgenden Äußerungen gelten im Wesentlichen für die Vererbung von Privatvermögen (Hinweise zur Steuerbelastung finden Sie hier). Die richtige Vererbung von Betriebsvermögen sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater besprechen und anschließen das Testament verfassen.

Warum dieses wichtig ist, können Sie nach diesem Artikel bestimmt nachvollziehen:

Nun ja, so ist halt unsere Finanzverwaltung. Man holt sich das Geld wo man kann. Und immer wieder ist man…

Posted by Steuerberater Weimar Holger Lippner, Problemlöser und Ideengeber on Dienstag, 19. Mai 2015

 

1. Wer muss überhaupt ein Testament verfassen?

In der Regel  bleibt es jedem selbst überlassen, ob er ein Testament verfassen möchte oder nicht. Liegt nach dem Tod kein letzter Wille vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie teilt das Erbe unter den Hinterbliebenen auf. Die gesetzliche Erbfolge ist im BGB und deren steuerliche Behandlung im Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungssteuergesetz geregelt (hier finden Sie mehr).

Jeder, der von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, und etwa einen Verwandten besonders bevorzugen oder einen Teil seines Vermögens einem besonderen Zweck hinterlassen will, sollte dies in einem Testament festhalten. Gerade bei komplizierten Vermögensverhältnissen und Betriebsvermögen ist ein Testament mehr als sinnvoll.

Ich rate, Hausbesitzern dazu, ein Testament anzufertigen, damit es geregelt wird, wer das Haus erbt und ob ein Ausgleichsanspruch zu leisten ist. Gerade unter Geschwistern führt dieses immer wieder zu Streitigkeiten. Insbesondere über die Werthaltigkeit und eines möglichen Ausgleichsanspruchs.  Die Beurteilung und Werthaltigkeit von Betriebsvermögen sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater besprechen („natürlich vor dem Tod“)

2. Was heißt „testierfähig“ und Rechtssicherheit bei einem Testament?

Der Begriff testtierfähig  bedeutet, dass jemand rechtlich in der Lage ist, sein Testament anzufertigen. Ab einem Alter von 16 Jahren darf man sein Testament beim Notar erstellen lassen, ab 18 Jahren darf jeder seinen letzten Willen eigenhändig verfassen.

Die Alterseinschränkung soll sicherstellen, dass die Betroffenen die Tragweite ihrer Entscheidung abschätzen können. Bei fortgeschrittenen Einschränkungen kann man seine Testierfähigkeit verlieren. „Dabei gilt aber: Im Zweifel für den Verfasser“. Hier empfiehlt es sich rechtzeitig einen neutralen Arzt hinzu zu ziehen.

Wer ein Testament anfechten möchte, muss nachweisen, dass der Verfasser nicht testierfähig war. Das ist im Nachhinein schwer zu beweisen und kann zu Rechtsstreitigkeiten führen.

Damit das Testament auch rechtssicher ist, müssen Sie folgendes beachten:

  • Text muss eigenhändig per Hand geschrieben sein
  • Unterschrift nicht vergessen
  • Auch nicht oder teilweise per EDV geschrieben
  • Genaue Bezeichnung ist sinnvoll (letzter Wille, Testamment)
  • Ort und Unterschrift nicht vergessen

Was ist noch zu beachten?

  • Beachten Sie die Pflichtteilsansprüche. Diese können Sie nicht ausschließen.
  • Schließen Sie Erbengemeinschaften aus. Ansonsten erben die Erben alles zu Bruchteilen und können nicht allein über das Erbe verfügen
  • Kinderlose Kinder haben zu beachten, wer bzw. welche Familie das Vermögen erben soll.
  • Unbedingt die Lebensgefährten beachten, denn wenn dies nicht im Testament geregelt ist, bekommen diese im Erbfall nichts, da sie keine gesetzlichen Erben sind. Bitte auch hier auf die genaue Bezeichnung und Beschreibung achten.

3. Wann sollte ich ein Testament verfassen?

Ein Testament zu verfassen bedeutet, sich mit der Endlichkeit des eigenen Lebens zu beschäftigten. Deshalb schieben viele diese unangenehme Arbeit so lange wie möglich vor sich her.  Ich empfehle, das Testament frühzeitig zu schreiben, selbst wenn man noch kerngesund ist. Zum einen weiß man nie, was einmal passiert. Außerdem lässt sich ein Testament in den meisten Fällen ändern .

4. Welche Möglichkeiten gibt es, ein Testament zu verfassen?

Drei grundsätzliche Möglichkeiten gibt es:

– handschriftlich selbst erstellen

– oder beim Notar beurkunden lassen.

– Sonderfall stellt das Berliner Testament  dar, bei dem zwei Partner ihren letzten Willen in einem gemeinsamen Dokument festhalten.

Vorteile, wenn ich mein Testament beim Notar beglaubigen lasse?

– Der Notar garantiert, dass das Testament rechtlich einwandfrei ist.

– Außerdem müssen Hinterbliebene sich so in vielen Fällen nicht erst einen Erbschein ausstellen lassen, um als Erben anerkannt zu werden.

Probleme:

– Kosten des Notars

– wenn ein 2 Testament existiert, muss das Testament beim Notar gelöscht werden.

5. Ist eine Testamentsänderung möglich?

Wer bereits sein Testament verfasst hat, kann es jederzeit abändern. Vorausgesetzt natürlich, man ist testierfähig und nicht etwa durch ein Berliner Testament  gebunden.

Bitte dabei beachten:

  • Das alte Testament vernichten bitte nicht ergänzen
  • Wenn Sie beim Notar waren, das Testament löschen lassen.

6. Kann ich in meinem Testament bestimmen, was ich will?

Wen Sie als Erben einsetzen, bleibt Ihnen überlassen.

– Einschränkungen: Ehegatten, Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie Kinder und Enkel haben Anrecht auf einen Pflichtanteil. Sie können diese im Testament also nicht völlig übergehen.

– Unzulässig ist außerdem, das Erbe an sittenwidrige Bedingungen zu knüpfen.

7. Wo bewahre ich mein Testament auf?

Zuhause in der Schreibtischschublade ist kein geeigneter Ort, um ein Testament aufzubewahren. „So überlassen Sie dem Zufall, wer es als erstes findet“,  Es besteht die Gefahr, dass der Finder das Dokument vernichtet, wenn es für ihn ungünstig lautet. Ich empfiehlt deshalb, das wichtige Schriftstück beim Nachlassgericht zu hinterlegen oder es demjenigen zu geben, der am meisten von dem Testament profitiert. So stellen Sie möglichst sicher, dass ihr letzter Wille auch nicht unterschlagen wird.

8. Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist ein gemeinsames Testament zweier Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner. Die Unterzeichner setzen sich damit für den Fall des Todes eines der Beteiligten gegenseitig als Erben und ihre Kinder als Schlusserben ein. Stirbt auch der hinterbliebene Partner, erben die Kinder das Vermögen. Das Berliner Testament lässt sich nur ändern, wenn beide Beteiligten zustimmen. Das gilt selbst dann, wenn ein Partner bereits verschieden ist. Der Hinterbliebene ist auch in diesem Fall an das Testament gebunden und darf es nicht eigenmächtig ändern.

Ein gemeinsames Testament schafft Sicherheit. Da es sich unter Umständen aber nur schwer oder gar nicht ändern lässt, sollte man gut überlegen, bevor man ein entsprechendes Dokument unterzeichnet. Das gleich git für einen eventuell abgeschlossenen Erbvertrag.

Hier noch einmal: Doppelte  Besteuerung bei Erbschaft