Außergewöhnliche Belastungen – Krankeitskosten und Co.

Steuerlast senken durch außergewöhnliche Belastungen Kosten bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder einer krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingten Heimunterbringung sowie bei Kuren- und anderen Rehamaßnahmen zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und senken so Ihre Steuerlast. Pauschal abziehbare Kosten Zum einen gibt es außergewöhnliche Belastungen besonderer Art.Hier sind hauptsächlich zwei Steuervergünstigungen zu nennen:Der Behinderten-Pauschbetrag ist je nach Grad der Behinderung (GdB) der Höhe nach gestaffelt. Seine Höhe liegt zwischen 310 Euro bei einem GdB von 30 und 3700 Euro, wenn der Betroffene hilflos oder bling ist.Der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro kann Ihnen zustehen, wenn Sie einen hilflosen Menschen persönlich im häuslichen Umfeld pflegen. Hier müssen Sie die Pflege nicht allein übernehmen. Sie dürfen sich zum Beispiel von einem ambulanten Pflegedienst helfen lassen. Dann muss Ihr Anteil an der Pflege aber mindestens 10 % betragen.  Einzeln nachzuweisende Kosten Zum anderen gibt es außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, die einzeln nachzuweisen sind. Hierzu zählen insbesondere  Kosten bei Krankheit, Kosten für die häusliche Pflege oder die Pflege in einem Heim, Kosten für Kuren und andere Rehamaßnahmen sowie atypische behinderungsbedingte Kosten, die anders als die typischen behinderungsbedingten Kosten nicht schon durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind.   Behinderte Menschen Unser Steuertipp: Zählen Sie zu den behinderten Menschen, dann sammeln Sie bitte während des Jahres Belege für alle anfallenden behinderungsbedingten Kosten: Sie können erst nach Ablauf des Jahres prüfen, ob es sich in barer Münze auszahlt, wenn Sie auf den Behinderten-Pauschbetrag verzichten und statt dessen alle typischen und atypischen behinderungsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen. Falls der Verzicht lohnt, brauchen Sie die Belege. Ein Teil [...]