Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit ist ein großes Problem, deshalb heute nur ein kurzer Link auf einen Artikel aus dem Handelsblatt. Zu diesem Thema wird noch mehr in der Zukunft veröffentlicht werden. Insofern unbedingt in unseren Newsletter eintragen. Scheinselbständigkeit eine kurze Information Hier die wesentlichen Kriterien zur Prüfung der Scheinselbständigkeit: Scheinselbstständigkeit Personen mit einem Auftraggeber Werden Sie zwar vertraglich als selbstständig bezeichnet, müssen aber wie ein Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis handeln, dann gelten Sie als scheinselbstständig. Denn tatsächlich sind Sie abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig. Merkmale für eine Scheinselbstständigkeit Dass Sie kein echter Selbstständiger, sonder nur scheinbar selbstständig sind, dafür sprechen folgende Kriterien: die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein echter Selbstständiger nicht unterwerfen muss. Wer dagegen tatsächlich selbstständig ist, trägt das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst und kann seine Arbeitszeit frei gestalten. Der Erfolg des finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von dritter Seite ab. Wichtig für die Beurteilung, ob Sie selbstständig sind, ist vor allem die Ausgestaltung von Verträgen mit Ihren Geschäftspartnern. Aber nicht immer sind die Worte auf dem Papier deckungsgleich mit der Realität. Es kommt auf [...]

Scheinselbständigkeit2016-01-06T08:20:09+01:00

Arbeitszimmer

Häusliches Arbeitszimmer - Der Dauerbrenner  Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können vollständig geltend gemacht werden, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für die übrigen Fälle, in denen das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit war, sind nachstehende Fallgruppen zu beachten. In § 4 (5) Nr. 6 b EStG wird rückwirkend ab 2007 bestimmt, dass die Kosten abzugsfähig sind, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Kostenabzug ist auf EUR 1.250,00 begrenzt. Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden: Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung? Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers? Rechtsfolge für den Werbungskostenabzug Es steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kein Abzug von Werbungskosten Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und keine Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit Werbungskosten begrenzt auf 1.250€ Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit voller Werbungskostenabzug  Abgrenzung häusliches und außerhäusliches Arbeitszimmer Die Einschränkungen beim steuerlichen Abzug gelten dann nicht, wenn es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Mit Urteil vom 15. Januar 2013 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es sich um kein häusliches Arbeitszimmer handelt, wenn auf dem Weg zum Arbeitszimmer eine „der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche“ betreten wird. Ein häusliches Arbeitszimmer ist demnach ein Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus, das auf der gleichen Etage oder neben der Privatwohnung liegt. Die „Häuslichkeit“ wird verneint, wenn in einem Mehrfamilienhaus die Erdgeschosswohnung als Privatwohnung dient und sich das Arbeitszimmer im [...]

Arbeitszimmer2015-12-29T11:12:50+01:00

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten  Der Anspruch auf Abzug der Betreuungsaufwendungen kann ab dem Jahr 2012 unabhängig von Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung der Eltern als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Dadurch wird der Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich vergrößert. Begünstigt sind 2/3 der Betreuungsaufwendungen bis höchstens EUR 4.000,00 pro Kind. Dies gilt für alle Kinder bis 14 Jahre oder für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Begünstigt sind unter anderem folgende Dienstleistungen: Kindergarten, Kindertagesstätten, Kinderhort, Kinderkrippen Babysitter, Tagesmutter, Erzieher(in) Hausaufgabenbetreuung, insbesondere nachmittägliche Schulbetreuung Haushaltshilfe, soweit ein Kind betreut wird Nicht begünstigt sind unter anderem folgende Dienstleistungen: Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht) Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse) Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis- oder Reitunterricht) Verpflegungsaufwendungen (ggf. Herausrechnung des Anteils) Bei folgenden Dienstleistungen sollte wie nachstehend differenziert werden: Au-Pair-Mädchen und Haushaltshilfen üben regelmäßig neben der Kinderbetreuung auch noch andere Tätigkeiten aus. Hier muss eine Aufteilung erfolgen. Im Fall des Au-Pair-Mädchens lässt die Finanzverwaltung bei fehlenden Schätzungsgrundlagen 50% der Aufwendungen zum Abzug zu. Fazit: Durch den Verzicht auf den Nachweis der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern zur Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten können nunmehr alle Eltern, die solche Kosten tragen, eine steuerliche Erleichterung erfahren. Vater, Mutter [...]

Kinderbetreuungskosten2015-12-29T12:02:11+01:00
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