Informationen Kurzarbeitergeld

Sehr geehrte Damen und Herren, wegen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung kurzfristig die Möglichkeit der Beantragung von Kurzarbeitergeld für die Betriebe geschaffen, wenn Mitarbeiter weiterhin bezahlt werden müssen. Bitte lesen Sie dazu vorab sämtliche Informationen in dieser Mail. Bei Bedarf können weitergehende Informationen über die im Text eingefügten Links der Arbeitsagentur eingesehen werden. Die Bundesregierung beschließt gerade das weitere Vorgehen. Bisher ist es laut Arbeitsagentur so, dass z.B. die Übernahme von 100 % AG-Sozialabgaben erst ab April geplant ist, ob mit dem Zusatz ‚auch rückwirkend für März‘ ist nicht sicher. Das heißt, wenn bereits im März beantragt wird, gilt das Recht von März und dementsprechend eventuell ohne die Zahlung von 100 % für die komplett beantragte Zeit!!! Hier kann es täglich neue Informationen geben. Kurzarbeitergeld (KuG) kann beantragt werden, wenn Mitarbeiter (aktuell mindestens 1/3 der Beschäftigten, ab 1.4.20 voraussichtlich mindestens 10% der Beschäftigten) mit mindestens 10% Entgeltausfall (Azubi sind nicht mitzuzählen; geringfügige Mitarbeiter/innen sind mitzuzählen, aber nicht KuG-berechtigt) betroffen sind. Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Ursachen beruhen ( z. Bsp. Auftragsengpässe durch Corona-Virus). Diese Gründe sind in der KuG-Anzeige ausführlich darzulegen. Das beigefügte Formular „Anzeige Kurzarbeitergeld“ muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis zum letzten Tag im Monat vorliegen, in dem man KUG erstmals in Anspruch nehmen möchte. Es erfolgt immer eine Einzelfallprüfung durch das zuständige Fachteam auf der Grundlage der KuG-Anzeige. Die KUG-Anzeige senden Sie bitte direkt an das Bearbeitungsteam Erfurt.031-OS@arbeitsagentur.de bzw an diin Ihrem Bundesland zuständige Stelle. Der Arbeitsausfall ist vorübergehend [...]

Informationen Kurzarbeitergeld2020-03-17T16:53:58+01:00

Steuerklassenwechsel

So funktioniert der Steuerklassenwechsel! Häufig werde ich von meine Mandanten gefragt, wie sie die Steuerklasse wechseln können. Es stellt sich die Frage. warum sollte ich überhaupt die Steuerklasse  oder muss ich wechseln? Aus den nachfolgenden Erläuterungen ergeben sich 90% der Antworten Die Steuerklasse wechseln können z.B. Ehepaare, um Steuern zu sparen. Um die Steuerklasse zu wechseln, muss man nur ein ausgefülltes Formular zum Finanzamt schicken. Die Steuerklasse wechseln sollte man auch, wenn sich der Familienstand verändert hat. für bestimmte Sozialleistungen ist es wichtig, in der "richtigen" Steuerklasse zu sein. Auf dieser Seite finden Sie nicht nur das Formular für den Steuerklassenwechsel, sondern alle Formulare die Sie für die Finanzverwaltung benötigen. Finanzamtsformulare dass spezielle Steuerklassenwechselformular Steuerklassenwechsel Damit Sie wissen zu welcher Steuerklasse Sie gehören bzw. in welche Sie wechseln können, habe ich ihnen diese Aufstellung angefertigt. Steuerklasse I Die Steuerklasse 1 ist für Ledige oder Verheiratete, die dauerhaft von ihrem Ehepartner getrennt leben. Die Steuerklasse 1 gilt auch für Geschiedene oder Verwitwete. Auch in der Steuerklasse 1 gibt es einen Kinderfreibetrag. Wer mehreren Jobs nachgeht, kann die Steuerklasse 1 nur einmal angeben. Wenn man als ledige Person arbeitslos wird, bleibt man in der Steuerklasse 1. Steuerklasse II Die Steuerklasse 2 ist für Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht. Außerdem müssen sie das Kindergeld beziehen. In der Steuerklasse 2 müssen deutlich weniger Steuern gezahlt werden als z.B. in Steuerklasse 1. Nur in der Steuerklasse 2 gibt es den Alleinerziehendenentlastungsbetrag. Steuerklasse III Die Steuerklasse 3 ist nur in Kombination [...]

Steuerklassenwechsel2016-09-23T18:02:25+02:00

Kassenbuch und Kassenanforderung ab 2017

Kassenbuchhaltung Neue, verschärfte Anforderungen bei der Führung des Kassenbuch und der Kassenführung Wer jetzt nicht handelt, hat das Nachsehen. Dieses kann existenzbedrohend sein! Unternehmer, die überwiegend mit Bargeldgeschäften zu tun haben, rücken noch weiter in den Fokus der Finanzbehörden und müssen ab 2017 mit verschärften Prüfungen ihrer Kassensysteme und Kassenbücher rechnen. Grund dafür sind die strengere Definition der elektronischen Kassenführung aus dem Jahre 2010 sowie die in 2014 aktualisierten Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und des Datenzugriffs (GoBD). Bislang gab es einen Aufschub für die Umsetzung in der Praxis, doch nun endet die Übergangsfrist. Ab Januar 2017 sind die Regeln zwingend anzuwenden. Wer dann dagegen verstößt, zieht bei Betriebsprüfungen den Kürzeren. Und das kann teuer werden. Wenn Sie ein bargeldintensives Unternehmen betreiben und Betriebsprüfungen künftig ruhig entgegen sehen möchten, sollten Sie Ihre Prozesse rund um die Aufzeichnung Ihrer Bargeschäfte bzw. Kassenbuchführung jetzt genau unter die Lupe nehmen. Nur so können Sie noch rechtzeitig gegensteuern. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich um ein bargeldintensives Unternehmen, wenn mehr als 10 Prozent aller Erlöse in bar vereinnahmt werden. Die neuen Regeln zur GoBD gelten sowohl für moderne elektronische bzw. PC-Kassensysteme als auch für die althergebrachte „offene Ladenkasse“. Daher sollten alle Unternehmen einen Kassencheck vornehmen.   Auch wenn in Deutschland keine Pflicht für Registrierkassen besteht, nutzen die meisten Unternehmen, die Bargeld einnehmen, Registrier- oder PC-Kassen. Aufgrund der bislang leichten Manipulationsmöglichkeiten sind Anforderungen an die elektronische Kassenbuchführung besonders hoch. Mit Schreiben vom 26. November 2010 hatte das [...]

Kassenbuch und Kassenanforderung ab 20172016-09-23T08:47:23+02:00

Krankenversicherung für Kinder

Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung eines Kindes sind Sonderausgaben bei den Eltern Bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen: Die von den Eltern getragenen eigenen Kranken- und Pflegeversicherungen eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes sind im Rahmen der Unterhaltspflicht wie eigene Beiträge der Eltern zu erfassen. Das bedeutet, dass die Eltern die Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder in ihrer eigenen Steuererklärung im Rahmen der Basisabsicherung als Sonderausgaben ansetzen dürfen. Die Eltern müssen die Beiträge nicht selbst getragen haben. Es spielt keine Rolle, ob die Beiträge tatsächlich vom Unterhaltspflichtigen gezahlt oder erstattet werden. Es reicht aus, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen, z.B. durch Sachleistungen wie Unterhalt oder Verpflegung. Folgende Fälle sind denkbar: Die Kinder befinden sich in der Berufsausbildung (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn) oder sind in einer studentischen Versicherung versichert und werden von den Eltern unterstützt. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind aufgrund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergäbe. Die Beiträge dürfen allerdings nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Entweder dürfen die Eltern den Sonderausgabenabzug geltend machen oder das Kind im Rahmen seiner eigenen Steuererklärung. Fazit: Durch die Berücksichtigung bei den Eltern ergeben sich Möglichkeiten zur Steuerersparnis.  

Krankenversicherung für Kinder2015-12-29T11:33:14+01:00

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kindergeld und Kinderfreibetrag Das Kindergeld und Kinderfreibetrag sind zwei Sachverhalte, die nebeneinander betrachtet werden müssen. Das Kindergeld beträgt im Jahr 2015 für die ersten beiden Kinder je EUR 188,00, für das dritte Kind EUR 194,00 und für das vierte und jedes weitere Kind EUR 219,00. Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab der Geburt und endet mit der Vollendung des 18.°Lebensjahres. Das Kindergeld wird monatlich gezahlt. Außerdem wird im Januar 2016 das Kindergeld um weitere EUR 2,00 erhöht. Für die ersten und zweiten Kinder beläuft sich der Betrag dann auf jeweils EUR 190,00, für dritte Kinder auf EUR 196,00 und für jedes weitere Kind auf EUR 221,00 pro Monat. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht unabhängig von der Höhe deren eigener Einkünfte und Bezüge die Kindeseigenschaft und somit ein Anspruch auf Kindergeld. Mit dem Wegfall der Einkommens- und Bezügegrenze ab 2012 ist ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt eines verheirateten, nicht behinderten, in Ausbildung befindlichen Kindes für das Kindergeld nicht mehr von Bedeutung. Beachten sie bitte den Zusammenhang zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag. Die Eltern haben deshalb grundsätzlich einen Kindergeldanspruch. Rechtslage für volljährige Kinder Volljährige Kinder werden nur bei Vorliegen der nachstehend aufgeführten sonstigen Voraussetzungen berücksichtigt, wobei die eigenen Einkünfte und Bezüge unbeachtlich sind. Die sonstigen Voraussetzungen sind: Alter 18 – 21 18 – 25 ohne Altersbeschränkung • ohne Beschäftigung und arbeitslos gemeldet • Berufsausbildung • Übergangszeit von max. 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten • Übergangszeit zwischen Ausbildung und Wehr-/Zivildienst • eine Berufsausbildung [...]

Kindergeld und Kinderfreibetrag2015-12-29T11:30:04+01:00
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