Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Von meinen Mandanten werde ich immer wieder gefragt, welche Freibeträge es bei der Erbschaft oder Schenkungssteuer gibt. Deshalb habe ich hier einmal eine Übersicht zusammengestellt. Erbschaftsteuer / Freibetrag In Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser kommen nachfolgende Freibeträge (in Euro) zum Ansatz: Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Allgemeiner Freibetrag Versorgungsfreibetrag* Ehepartner I 500.000,- Euro 256.000,- Euro Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind I 400.000,- Euro 10.300,- bis 52.000,-**Euro Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel I 200.000,- Euro 0,- Euro Nur im Todesfall: Eltern und Großeltern I 100.000,- Euro 0,- Euro Geschiedener Ehegatte, ehemalige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder. Nur bei Schenkung: Eltern und Großeltern II 20.000,- Euro 0,-Euro sonstige III 20.000,- Euro 0,- Euro eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner III 500.000,- Euro 256.000,- Euro * = Die Versorgungsfreibeträge gelten nicht bei Schenkungen. Sie gelten im Erbfall nur in voller Höhe, wenn der Hinterbliebene keine weiteren Versorgungsbezüge , z.B. Witwen- oder Waisenrente, bekommt. Andernfalls wird der jeweilige Kapitalwert der Rente abgezogen. **= Höhe ist abhängig vom Alter der Kinder: bis 5 Jahre = 52.000,- Euro, 5-10 Jahre = 41.000,- Euro, 10-15 Jahre = 30.700,- Euro, 15-20 = Jahre 20.500,- Euro, 20-27 Jahre = 10.300,- Euro Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote Ehepartner / eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner I / III 41.000,- Euro 12.000,- Euro Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind I 41.000,- Euro 12.000,- Euro Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel [...]

Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer2015-05-27T09:26:45+02:00

Testament

Richtig vererben und das richtige Testament Nachfolgend möchte ich Ihnen die wesentlichen Informationen über Fragen zu dem richtigen Testament geben und wie Sie Ihr Vermögen richtig vererben. Die nachfolgenden Äußerungen gelten im Wesentlichen für die Vererbung von Privatvermögen (Hinweise zur Steuerbelastung finden Sie hier). Die richtige Vererbung von Betriebsvermögen sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater besprechen und anschließen das Testament verfassen. Warum dieses wichtig ist, können Sie nach diesem Artikel bestimmt nachvollziehen: Nun ja, so ist halt unsere Finanzverwaltung. Man holt sich das Geld wo man kann. Und immer wieder ist man... Posted by Steuerberater Weimar Holger Lippner, Problemlöser und Ideengeber on Dienstag, 19. Mai 2015   1. Wer muss überhaupt ein Testament verfassen? In der Regel  bleibt es jedem selbst überlassen, ob er ein Testament verfassen möchte oder nicht. Liegt nach dem Tod kein letzter Wille vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie teilt das Erbe unter den Hinterbliebenen auf. Die gesetzliche Erbfolge ist im BGB und deren steuerliche Behandlung im Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungssteuergesetz geregelt (hier finden Sie mehr). Jeder, der von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, und etwa einen Verwandten besonders bevorzugen oder einen Teil seines Vermögens einem besonderen Zweck hinterlassen will, sollte dies in einem Testament festhalten. Gerade bei komplizierten Vermögensverhältnissen und Betriebsvermögen ist ein Testament mehr als sinnvoll. Ich rate, Hausbesitzern dazu, ein Testament anzufertigen, damit es geregelt wird, wer das Haus erbt und ob ein Ausgleichsanspruch zu leisten ist. Gerade unter Geschwistern führt dieses immer wieder zu Streitigkeiten. Insbesondere [...]

Testament2015-05-27T09:17:10+02:00

Kirchensteuer, Sperrvermerk und KISTAM

Automatisiertes Verfahren für die Kirchensteuer ab 2015 Inländische Banken und andere abzugspflichtige Personen müssen unter bestimmten Voraussetzungen neben der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer einbehalten. In den Jahren 2009-2014 wird der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge nur dann vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige dies ausdrücklich beim Steuerabzugsverpflichteten beantragt hat. Im Ergebnis erfolgte der Kirchensteuerabzug auf freiwilliger Basis. Dieses Verfahren sollte lediglich übergangsweise eingesetzt werden. Ab dem Jahr 2015 sind all diejenigen, die Kapitalertragsteuer einbehalten müssen, auch zum Kirchensteuerabzug verpflichtet. Das neue Verfahren gilt damit nicht nur für inländische Banken, sondern auch z. B. für Gewinnausschüttungen einer GmbH, Erträge aus inländischen Wandelanleihen, Genussrechten oder aber aus stillen Beteiligungen an einem Handelsgewerbe. Auch Versicherungsunternehmen sind für steuerpflichtige Kapitalerträge abzugsverpflichtet. Zu den einzelnen abzugspflichtigen Tatbeständen vgl. § 43 EStG. Für den Kirchensteuerabzug ist ein automatisiertes Verfahren vorgesehen (KiStAM). Bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.2014 zufließen, erfolgt der Kirchensteuerabzug im Rahmen eines automatisierten Abfrageverfahrens, welches in § 51a EStG geregelt ist. Die dafür erforderlichen Vorarbeiten beginnen schon in 2014. Ziel der Neuregelung ist, auch die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer weitestgehend an der Quelle zu erheben. Sperrvermerk Der Steuerpflichtige kann dem Datenabruf widersprechen, sog. Sperrvermerk (s. unten). Dann wird im Falle einer Kirchensteuerpflicht das zuständige Finanzamt informiert. Der Abzugspflichtige muss den Steuerpflichtigen auf den bevorstehenden Datenabruf hinweisen, damit dieser dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis spätestens zum 30.6. den Sperrvermerk übermitteln kann. Der Steuerpflichtige kann zur Vermeidung des Kirchensteuerabzugs der Datenübermittlung an den Abzugsverpflichteten bis auf Widerruf widersprechen, sog. Sperrvermerk [...]

Kirchensteuer, Sperrvermerk und KISTAM2014-07-21T19:03:06+02:00
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