Überbrückungshilfe 3

Wichtige Informationen zur Überbrückungshilfe 3, zitiert von Haufe Verlag: "Überbrückungshilfe 3 mit Neustarthilfe für Soloselbstständige Die bisherige Überbrückungshilfe wird bis zum 30.6.2021 verlängert und erweitert. Dabei wird eine Neustarthilfe für Soloselbstständige eingeführt. In der Bund-Länder-Runde am 13.12.2020 wurde der Förderhöchstbetrag deutlich erhöht. Auf die Überbrückungshilfe III hatten sich laut einer Pressemitteilung des BMF v. 13.11.2020 Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier verständigt. In einer weiteren Pressemitteilung v. 27.11.2020 wurden weitere Einzelheiten bekannt gegeben. In der Bund-Länder-Runde am 13.12.2020 wurde nochmal nachgebesssert. Überbrückungshilfe wird verlängert und erweitert Die Überbrückungshilfe soll Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, unterstützen. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31.12.2020. Sie wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert: "November- und Dezember-Fenster" in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020. Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 EUR [...]

Überbrückungshilfe 32020-12-18T10:22:34+01:00

Wegfall der Steuerfreiheit für so genannte alte Fonds-Anteile

Wegfall der Steuerfreiheit für so genannte alte Fonds-Anteile ab dem 01. Januar 2018 Wegfall der Steuerfreiheit für so genannte alte Fonds-Anteile ab dem 01. Januar 2018 Im Zuge der Reform des Investmentsteuergesetzes fällt die Steuerfreiheit für Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen die vor dem 01.Januar 2009 erworben wurden zum Teil weg. Sollten Sie solche Anteile in Ihrem Besitz haben besteht aber kein unverzügliches Handeln, da der Wegfall der Steuerfreiheit nicht bis zum 31.12.2017 entstandene Gewinne betreffen. Mit einem Verkauf der „Alten Anteile“ vor dem 01. Januar 2008 verschenken Sie auch den neu geschaffenen Freibetrag von 100.000 Euro für entstehende Gewinne ab dem 01. Januar 2018. Dieser Freibetrag gilt pro Anleger. Sollten Ihre Anteile nach dem 31. Dezember 2017 so stark an  Wert gewinnen, haben Ehegatten die Möglichkeit einen Freibetrag von 200.000 Euro auszuschöpfen. Ein weiterer steuerlicher Trick ist hier zu erwähnen. Sofern Sie Kinder haben können Sie einen Teil der „ Altanteile“ vor dem 01. Januar 2018 auf Sie Übertragen. Ihre Kinder bekommen mit diesen  „geschenkten“ Anteilen ebenso einen Freibetrag 100.000 Euro auf ab dem 01. Januar 2018 entstehende Gewinne. Zögern Sie nicht Ihren Steuerberater zu kontaktieren um z.B. erbschaftsteuerliche Fragen zu klären. Eine weitere Neuerung birgt die Reform des Investmentsteuergesetzes für die unterjährige Besteuerung von Investmentfondsanteilen und ETF‘s (exchange traded fund).So war es bei den meisten Publikumsfonds und ETF’s bisher so, dass sie die Gewinne des Anlageproduktes in Form von Kurssteigerungen erst mit dem Verkauf besteuern mussten. Ab dem 01.Januar [...]

Wegfall der Steuerfreiheit für so genannte alte Fonds-Anteile2017-10-26T15:40:34+02:00

Steuerklassenwechsel

So funktioniert der Steuerklassenwechsel! Häufig werde ich von meine Mandanten gefragt, wie sie die Steuerklasse wechseln können. Es stellt sich die Frage. warum sollte ich überhaupt die Steuerklasse  oder muss ich wechseln? Aus den nachfolgenden Erläuterungen ergeben sich 90% der Antworten Die Steuerklasse wechseln können z.B. Ehepaare, um Steuern zu sparen. Um die Steuerklasse zu wechseln, muss man nur ein ausgefülltes Formular zum Finanzamt schicken. Die Steuerklasse wechseln sollte man auch, wenn sich der Familienstand verändert hat. für bestimmte Sozialleistungen ist es wichtig, in der "richtigen" Steuerklasse zu sein. Auf dieser Seite finden Sie nicht nur das Formular für den Steuerklassenwechsel, sondern alle Formulare die Sie für die Finanzverwaltung benötigen. Finanzamtsformulare dass spezielle Steuerklassenwechselformular Steuerklassenwechsel Damit Sie wissen zu welcher Steuerklasse Sie gehören bzw. in welche Sie wechseln können, habe ich ihnen diese Aufstellung angefertigt. Steuerklasse I Die Steuerklasse 1 ist für Ledige oder Verheiratete, die dauerhaft von ihrem Ehepartner getrennt leben. Die Steuerklasse 1 gilt auch für Geschiedene oder Verwitwete. Auch in der Steuerklasse 1 gibt es einen Kinderfreibetrag. Wer mehreren Jobs nachgeht, kann die Steuerklasse 1 nur einmal angeben. Wenn man als ledige Person arbeitslos wird, bleibt man in der Steuerklasse 1. Steuerklasse II Die Steuerklasse 2 ist für Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht. Außerdem müssen sie das Kindergeld beziehen. In der Steuerklasse 2 müssen deutlich weniger Steuern gezahlt werden als z.B. in Steuerklasse 1. Nur in der Steuerklasse 2 gibt es den Alleinerziehendenentlastungsbetrag. Steuerklasse III Die Steuerklasse 3 ist nur in Kombination [...]

Steuerklassenwechsel2016-09-23T18:02:25+02:00

Kassenbuch und Kassenanforderung ab 2017

Kassenbuchhaltung Neue, verschärfte Anforderungen bei der Führung des Kassenbuch und der Kassenführung Wer jetzt nicht handelt, hat das Nachsehen. Dieses kann existenzbedrohend sein! Unternehmer, die überwiegend mit Bargeldgeschäften zu tun haben, rücken noch weiter in den Fokus der Finanzbehörden und müssen ab 2017 mit verschärften Prüfungen ihrer Kassensysteme und Kassenbücher rechnen. Grund dafür sind die strengere Definition der elektronischen Kassenführung aus dem Jahre 2010 sowie die in 2014 aktualisierten Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und des Datenzugriffs (GoBD). Bislang gab es einen Aufschub für die Umsetzung in der Praxis, doch nun endet die Übergangsfrist. Ab Januar 2017 sind die Regeln zwingend anzuwenden. Wer dann dagegen verstößt, zieht bei Betriebsprüfungen den Kürzeren. Und das kann teuer werden. Wenn Sie ein bargeldintensives Unternehmen betreiben und Betriebsprüfungen künftig ruhig entgegen sehen möchten, sollten Sie Ihre Prozesse rund um die Aufzeichnung Ihrer Bargeschäfte bzw. Kassenbuchführung jetzt genau unter die Lupe nehmen. Nur so können Sie noch rechtzeitig gegensteuern. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich um ein bargeldintensives Unternehmen, wenn mehr als 10 Prozent aller Erlöse in bar vereinnahmt werden. Die neuen Regeln zur GoBD gelten sowohl für moderne elektronische bzw. PC-Kassensysteme als auch für die althergebrachte „offene Ladenkasse“. Daher sollten alle Unternehmen einen Kassencheck vornehmen.   Auch wenn in Deutschland keine Pflicht für Registrierkassen besteht, nutzen die meisten Unternehmen, die Bargeld einnehmen, Registrier- oder PC-Kassen. Aufgrund der bislang leichten Manipulationsmöglichkeiten sind Anforderungen an die elektronische Kassenbuchführung besonders hoch. Mit Schreiben vom 26. November 2010 hatte das [...]

Kassenbuch und Kassenanforderung ab 20172016-09-23T08:47:23+02:00

Hinzuverdienstgrenze bei Renten

Hinzuverdienstgrenzen bei Renten Holger Lippner Steuerberater in Weimar Die Beschäftigung von Rentnern hat in den letzten Jahren ständig zugenommen. Hierbei sind insbesondere die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Unbegrenzt hinzuverdienen darf ein Rentner nur, wenn er die Regelaltersgrenze erreicht hat. Die Regelaltersgrenze liegt für Versicherte, die bis einschließlich 31.12.1946 geboren sind, bei 65 Jahren. Für Versicherte, die ab dem 01.01.1947 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze schrittweise bis auf 67 Jahre angehoben. Durch die seit dem 01.01.2008 gültige Bindung der Hinzuverdienstgrenze an die Bezugsgröße ändert sich die Hinzuverdienstgrenze zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Bezugsgröße ändert. Die Bezugsgröße ändert sich regelmäßig zu Beginn eines jeden Jahres. Lediglich in den neuen Bundesländern kann sich zum 01.07. eines Jahres eine Änderung ergeben, da bei der Berechnung der Grenzen hier der aktuelle Rentenwert berücksichtigt wird, welcher sich – sofern es zu einer Rentenerhöhung kommt – immer zur Jahresmitte ändert. Die nachfolgend genannten Hinzuverdienstgrenzen gelten ab 01.07.2015. Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten Wenn ein Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente bezieht, darf er monatlich bis zu EUR 450,00 hinzuverdienen. Die Teilrente kann in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente bezogen werden. Dementsprechend ist die Hinzuverdienstgrenze unterschiedlich hoch und beträgt bei zwei Drittel der Vollrente das 0,13-fache, bei der Hälfte der Vollrente das 0,19-fache und bei einem Drittel der Vollrente das 0,25-fache der monatlichen Bezugsgröße vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens aber mit [...]

Hinzuverdienstgrenze bei Renten2016-07-06T18:13:59+02:00
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