Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit ist ein großes Problem, deshalb heute nur ein kurzer Link auf einen Artikel aus dem Handelsblatt. Zu diesem Thema wird noch mehr in der Zukunft veröffentlicht werden. Insofern unbedingt in unseren Newsletter eintragen. Scheinselbständigkeit eine kurze Information Hier die wesentlichen Kriterien zur Prüfung der Scheinselbständigkeit: Scheinselbstständigkeit Personen mit einem Auftraggeber Werden Sie zwar vertraglich als selbstständig bezeichnet, müssen aber wie ein Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis handeln, dann gelten Sie als scheinselbstständig. Denn tatsächlich sind Sie abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig. Merkmale für eine Scheinselbstständigkeit Dass Sie kein echter Selbstständiger, sonder nur scheinbar selbstständig sind, dafür sprechen folgende Kriterien: die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein echter Selbstständiger nicht unterwerfen muss. Wer dagegen tatsächlich selbstständig ist, trägt das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst und kann seine Arbeitszeit frei gestalten. Der Erfolg des finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von dritter Seite ab. Wichtig für die Beurteilung, ob Sie selbstständig sind, ist vor allem die Ausgestaltung von Verträgen mit Ihren Geschäftspartnern. Aber nicht immer sind die Worte auf dem Papier deckungsgleich mit der Realität. Es kommt auf [...]

Scheinselbständigkeit2016-01-06T08:20:09+01:00

Arbeitszimmer

Häusliches Arbeitszimmer - Der Dauerbrenner  Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können vollständig geltend gemacht werden, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für die übrigen Fälle, in denen das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit war, sind nachstehende Fallgruppen zu beachten. In § 4 (5) Nr. 6 b EStG wird rückwirkend ab 2007 bestimmt, dass die Kosten abzugsfähig sind, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Kostenabzug ist auf EUR 1.250,00 begrenzt. Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden: Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung? Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers? Rechtsfolge für den Werbungskostenabzug Es steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kein Abzug von Werbungskosten Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und keine Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit Werbungskosten begrenzt auf 1.250€ Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit voller Werbungskostenabzug  Abgrenzung häusliches und außerhäusliches Arbeitszimmer Die Einschränkungen beim steuerlichen Abzug gelten dann nicht, wenn es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Mit Urteil vom 15. Januar 2013 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es sich um kein häusliches Arbeitszimmer handelt, wenn auf dem Weg zum Arbeitszimmer eine „der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche“ betreten wird. Ein häusliches Arbeitszimmer ist demnach ein Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus, das auf der gleichen Etage oder neben der Privatwohnung liegt. Die „Häuslichkeit“ wird verneint, wenn in einem Mehrfamilienhaus die Erdgeschosswohnung als Privatwohnung dient und sich das Arbeitszimmer im [...]

Arbeitszimmer2015-12-29T11:12:50+01:00

Krankenversicherung für Kinder

Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung eines Kindes sind Sonderausgaben bei den Eltern Bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen: Die von den Eltern getragenen eigenen Kranken- und Pflegeversicherungen eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes sind im Rahmen der Unterhaltspflicht wie eigene Beiträge der Eltern zu erfassen. Das bedeutet, dass die Eltern die Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder in ihrer eigenen Steuererklärung im Rahmen der Basisabsicherung als Sonderausgaben ansetzen dürfen. Die Eltern müssen die Beiträge nicht selbst getragen haben. Es spielt keine Rolle, ob die Beiträge tatsächlich vom Unterhaltspflichtigen gezahlt oder erstattet werden. Es reicht aus, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen, z.B. durch Sachleistungen wie Unterhalt oder Verpflegung. Folgende Fälle sind denkbar: Die Kinder befinden sich in der Berufsausbildung (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn) oder sind in einer studentischen Versicherung versichert und werden von den Eltern unterstützt. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind aufgrund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergäbe. Die Beiträge dürfen allerdings nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Entweder dürfen die Eltern den Sonderausgabenabzug geltend machen oder das Kind im Rahmen seiner eigenen Steuererklärung. Fazit: Durch die Berücksichtigung bei den Eltern ergeben sich Möglichkeiten zur Steuerersparnis.  

Krankenversicherung für Kinder2015-12-29T11:33:14+01:00

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kindergeld und Kinderfreibetrag Das Kindergeld und Kinderfreibetrag sind zwei Sachverhalte, die nebeneinander betrachtet werden müssen. Das Kindergeld beträgt im Jahr 2015 für die ersten beiden Kinder je EUR 188,00, für das dritte Kind EUR 194,00 und für das vierte und jedes weitere Kind EUR 219,00. Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab der Geburt und endet mit der Vollendung des 18.°Lebensjahres. Das Kindergeld wird monatlich gezahlt. Außerdem wird im Januar 2016 das Kindergeld um weitere EUR 2,00 erhöht. Für die ersten und zweiten Kinder beläuft sich der Betrag dann auf jeweils EUR 190,00, für dritte Kinder auf EUR 196,00 und für jedes weitere Kind auf EUR 221,00 pro Monat. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht unabhängig von der Höhe deren eigener Einkünfte und Bezüge die Kindeseigenschaft und somit ein Anspruch auf Kindergeld. Mit dem Wegfall der Einkommens- und Bezügegrenze ab 2012 ist ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt eines verheirateten, nicht behinderten, in Ausbildung befindlichen Kindes für das Kindergeld nicht mehr von Bedeutung. Beachten sie bitte den Zusammenhang zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag. Die Eltern haben deshalb grundsätzlich einen Kindergeldanspruch. Rechtslage für volljährige Kinder Volljährige Kinder werden nur bei Vorliegen der nachstehend aufgeführten sonstigen Voraussetzungen berücksichtigt, wobei die eigenen Einkünfte und Bezüge unbeachtlich sind. Die sonstigen Voraussetzungen sind: Alter 18 – 21 18 – 25 ohne Altersbeschränkung • ohne Beschäftigung und arbeitslos gemeldet • Berufsausbildung • Übergangszeit von max. 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten • Übergangszeit zwischen Ausbildung und Wehr-/Zivildienst • eine Berufsausbildung [...]

Kindergeld und Kinderfreibetrag2015-12-29T11:30:04+01:00

Was tun, wenn die Rente nicht zum Leben reicht

Die 7 Wege zur Verbesserung der Einkommens- und Lebenssituation Immer mehr Menschen stellen fest, dass Ihre Rente bzw. Ihre Einkünfte im Alter nicht zum Leben reichen. Für diesen Personenkreis stellt sich nun die Frage, was zu tun ist bzw. wo man sich Hilfe holen kann. Die nachfolgenden Wege sind nicht nur für Rentner gedacht sondern auch für Personen, die urplötzlich Schicksalsschläge hinnehmen müssen und deren Einkunfts- und Lebenssituation sich schlagartig ändert. Die 7 Wege zur Verbesserung der Einkommenssituation 1. Der Weg zum Sozialamt Gehen Sie ohne Scham zum Sozialamt und lassen Sie überprüfen, ob Sie die Grundsicherung beantragen können oder müssen. Die Grundsicherung ist ein Bestandteil der Sozialleistungen in der BRD. Sie soll den Grundbedarf für Nahrung, Kleidung und Wohnen sicherstellen. Dazu gehören auch Beiträge zu Versicherungen oder eventuellen Behinderungen. 2. Der Weg zur Wohngelddienststelle Die Wohngelddienststelle kann Ihnen sagen, ob Ihnen ein Zuschuss zur Miete zusteht. Dies lohnt sich auf jeden Fall. Die Höhe richtet sich nach dem Mietspiegel vor Ort und den individuellen Familienverhältnissen. Informationen und Formulare können Sie bei Ihrer Stadtverwaltung bekommen. 3. Der Weg zur Krankenkasse Lassen Sie prüfen, ob Ihnen vielleicht Pflegegeld zusteht. Stellen Sie den Antrag, denn über das Pflegegeld können Sie frei verfügen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Schweregrad und der Bedürftigkeit. 4. Der Weg zu den örtlichen Tafeln Bei den örtlichen Tafeln können Sie Lebensmittel kostenlos bekommen. Diese werden an wirtschaftlich benachteiligte Menschen verteilt. Die Bedürftigkeit wird durch die Vorlage offizieller Dokumente [...]

Was tun, wenn die Rente nicht zum Leben reicht2015-09-20T17:36:09+02:00
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