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Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten  Der Anspruch auf Abzug der Betreuungsaufwendungen kann ab dem Jahr 2012 unabhängig von Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung der Eltern als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Dadurch wird der Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich vergrößert. Begünstigt sind 2/3 der Betreuungsaufwendungen bis höchstens EUR 4.000,00 pro Kind. Dies gilt für alle Kinder bis 14 Jahre oder für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Begünstigt sind unter anderem folgende Dienstleistungen: Kindergarten, Kindertagesstätten, Kinderhort, Kinderkrippen Babysitter, Tagesmutter, Erzieher(in) Hausaufgabenbetreuung, insbesondere nachmittägliche Schulbetreuung Haushaltshilfe, soweit ein Kind betreut wird Nicht begünstigt sind unter anderem folgende Dienstleistungen: Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht) Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse) Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis- oder Reitunterricht) Verpflegungsaufwendungen (ggf. Herausrechnung des Anteils) Bei folgenden Dienstleistungen sollte wie nachstehend differenziert werden: Au-Pair-Mädchen und Haushaltshilfen üben regelmäßig neben der Kinderbetreuung auch noch andere Tätigkeiten aus. Hier muss eine Aufteilung erfolgen. Im Fall des Au-Pair-Mädchens lässt die Finanzverwaltung bei fehlenden Schätzungsgrundlagen 50% der Aufwendungen zum Abzug zu. Fazit: Durch den Verzicht auf den Nachweis der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern zur Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten können nunmehr alle Eltern, die solche Kosten tragen, eine steuerliche Erleichterung erfahren. Vater, Mutter [...]

Kinderbetreuungskosten2015-12-29T12:02:11+01:00

Krankenversicherung für Kinder

Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung eines Kindes sind Sonderausgaben bei den Eltern Bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen: Die von den Eltern getragenen eigenen Kranken- und Pflegeversicherungen eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes sind im Rahmen der Unterhaltspflicht wie eigene Beiträge der Eltern zu erfassen. Das bedeutet, dass die Eltern die Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder in ihrer eigenen Steuererklärung im Rahmen der Basisabsicherung als Sonderausgaben ansetzen dürfen. Die Eltern müssen die Beiträge nicht selbst getragen haben. Es spielt keine Rolle, ob die Beiträge tatsächlich vom Unterhaltspflichtigen gezahlt oder erstattet werden. Es reicht aus, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen, z.B. durch Sachleistungen wie Unterhalt oder Verpflegung. Folgende Fälle sind denkbar: Die Kinder befinden sich in der Berufsausbildung (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn) oder sind in einer studentischen Versicherung versichert und werden von den Eltern unterstützt. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind aufgrund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergäbe. Die Beiträge dürfen allerdings nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Entweder dürfen die Eltern den Sonderausgabenabzug geltend machen oder das Kind im Rahmen seiner eigenen Steuererklärung. Fazit: Durch die Berücksichtigung bei den Eltern ergeben sich Möglichkeiten zur Steuerersparnis.  

Krankenversicherung für Kinder2015-12-29T11:33:14+01:00

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kindergeld und Kinderfreibetrag Das Kindergeld und Kinderfreibetrag sind zwei Sachverhalte, die nebeneinander betrachtet werden müssen. Das Kindergeld beträgt im Jahr 2015 für die ersten beiden Kinder je EUR 188,00, für das dritte Kind EUR 194,00 und für das vierte und jedes weitere Kind EUR 219,00. Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab der Geburt und endet mit der Vollendung des 18.°Lebensjahres. Das Kindergeld wird monatlich gezahlt. Außerdem wird im Januar 2016 das Kindergeld um weitere EUR 2,00 erhöht. Für die ersten und zweiten Kinder beläuft sich der Betrag dann auf jeweils EUR 190,00, für dritte Kinder auf EUR 196,00 und für jedes weitere Kind auf EUR 221,00 pro Monat. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht unabhängig von der Höhe deren eigener Einkünfte und Bezüge die Kindeseigenschaft und somit ein Anspruch auf Kindergeld. Mit dem Wegfall der Einkommens- und Bezügegrenze ab 2012 ist ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt eines verheirateten, nicht behinderten, in Ausbildung befindlichen Kindes für das Kindergeld nicht mehr von Bedeutung. Beachten sie bitte den Zusammenhang zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag. Die Eltern haben deshalb grundsätzlich einen Kindergeldanspruch. Rechtslage für volljährige Kinder Volljährige Kinder werden nur bei Vorliegen der nachstehend aufgeführten sonstigen Voraussetzungen berücksichtigt, wobei die eigenen Einkünfte und Bezüge unbeachtlich sind. Die sonstigen Voraussetzungen sind: Alter 18 – 21 18 – 25 ohne Altersbeschränkung • ohne Beschäftigung und arbeitslos gemeldet • Berufsausbildung • Übergangszeit von max. 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten • Übergangszeit zwischen Ausbildung und Wehr-/Zivildienst • eine Berufsausbildung [...]

Kindergeld und Kinderfreibetrag2015-12-29T11:30:04+01:00

Was tun, wenn die Rente nicht zum Leben reicht

Die 7 Wege zur Verbesserung der Einkommens- und Lebenssituation Immer mehr Menschen stellen fest, dass Ihre Rente bzw. Ihre Einkünfte im Alter nicht zum Leben reichen. Für diesen Personenkreis stellt sich nun die Frage, was zu tun ist bzw. wo man sich Hilfe holen kann. Die nachfolgenden Wege sind nicht nur für Rentner gedacht sondern auch für Personen, die urplötzlich Schicksalsschläge hinnehmen müssen und deren Einkunfts- und Lebenssituation sich schlagartig ändert. Die 7 Wege zur Verbesserung der Einkommenssituation 1. Der Weg zum Sozialamt Gehen Sie ohne Scham zum Sozialamt und lassen Sie überprüfen, ob Sie die Grundsicherung beantragen können oder müssen. Die Grundsicherung ist ein Bestandteil der Sozialleistungen in der BRD. Sie soll den Grundbedarf für Nahrung, Kleidung und Wohnen sicherstellen. Dazu gehören auch Beiträge zu Versicherungen oder eventuellen Behinderungen. 2. Der Weg zur Wohngelddienststelle Die Wohngelddienststelle kann Ihnen sagen, ob Ihnen ein Zuschuss zur Miete zusteht. Dies lohnt sich auf jeden Fall. Die Höhe richtet sich nach dem Mietspiegel vor Ort und den individuellen Familienverhältnissen. Informationen und Formulare können Sie bei Ihrer Stadtverwaltung bekommen. 3. Der Weg zur Krankenkasse Lassen Sie prüfen, ob Ihnen vielleicht Pflegegeld zusteht. Stellen Sie den Antrag, denn über das Pflegegeld können Sie frei verfügen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Schweregrad und der Bedürftigkeit. 4. Der Weg zu den örtlichen Tafeln Bei den örtlichen Tafeln können Sie Lebensmittel kostenlos bekommen. Diese werden an wirtschaftlich benachteiligte Menschen verteilt. Die Bedürftigkeit wird durch die Vorlage offizieller Dokumente [...]

Was tun, wenn die Rente nicht zum Leben reicht2015-09-20T17:36:09+02:00

Testament

Richtig vererben und das richtige Testament Nachfolgend möchte ich Ihnen die wesentlichen Informationen über Fragen zu dem richtigen Testament geben und wie Sie Ihr Vermögen richtig vererben. Die nachfolgenden Äußerungen gelten im Wesentlichen für die Vererbung von Privatvermögen (Hinweise zur Steuerbelastung finden Sie hier). Die richtige Vererbung von Betriebsvermögen sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater besprechen und anschließen das Testament verfassen. Warum dieses wichtig ist, können Sie nach diesem Artikel bestimmt nachvollziehen: Nun ja, so ist halt unsere Finanzverwaltung. Man holt sich das Geld wo man kann. Und immer wieder ist man... Posted by Steuerberater Weimar Holger Lippner, Problemlöser und Ideengeber on Dienstag, 19. Mai 2015   1. Wer muss überhaupt ein Testament verfassen? In der Regel  bleibt es jedem selbst überlassen, ob er ein Testament verfassen möchte oder nicht. Liegt nach dem Tod kein letzter Wille vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie teilt das Erbe unter den Hinterbliebenen auf. Die gesetzliche Erbfolge ist im BGB und deren steuerliche Behandlung im Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungssteuergesetz geregelt (hier finden Sie mehr). Jeder, der von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, und etwa einen Verwandten besonders bevorzugen oder einen Teil seines Vermögens einem besonderen Zweck hinterlassen will, sollte dies in einem Testament festhalten. Gerade bei komplizierten Vermögensverhältnissen und Betriebsvermögen ist ein Testament mehr als sinnvoll. Ich rate, Hausbesitzern dazu, ein Testament anzufertigen, damit es geregelt wird, wer das Haus erbt und ob ein Ausgleichsanspruch zu leisten ist. Gerade unter Geschwistern führt dieses immer wieder zu Streitigkeiten. Insbesondere [...]

Testament2015-05-27T09:17:10+02:00
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